Jeder 21. wird in Berlin geblitzt

Laut einer Statistik der Polizei Berlin hat im Jahr 2016 jeder 21. die Geschwindigkeit überschritten. Grund genug die Messeinsätze hochzufahren. Im Jahr 2016 fanden 16.796 Einsätze statt. Dabei wurden insgesamt im Jahr 2016 knapp 12 Mio Fahrzeuge gemessen, wobei 4,67 % hiervon die Geschwindigkeit überschritten hatten und von der Polizei Berlin geblitzt worden sind. Auf die letzten Jahre gesehen, gehen Geschwindigkeitsüberschreitungen durchaus zurück.

Höchstgeschwindigkeit um bis zu 109 km/h innerorts überschritten

Die absolute Höchstgeschwindigkeit wurde auf der BAB 100 Richtung Beusselstraße mit 187 km/h bei erlaubten 80 km/h gemessen. Auf der Potsdamer Chaussee erreichte ein Kraftfahrer ganze 159 km/h bei erlaubten 50 km/h. In der Köpenicker Straße erreichte ein. Kraftfahrer bei erlaubten 30 km/h ganze 128 km/h – eine Überschreitung von 98 km/h! Für derartige Verstöße wird eine Regelgeldbuße von 680 € fällig, wobei diese aufgrund der gravierenden Überschreitung stets verdoppelt wird. In solchen Fällen wird von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen. Ferner werden 2 Punkte in das Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Der Betroffene erhält überdies ein Fahrverbot von 3 Monaten.

 


Messgeräte / Blitzer in Berlin

Die Polizei Berlin hat im Jahr 2016 22 Messgeräte zur mobilen Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen im Bestand. Darüber hinaus verwendet die Polizei in Berlin insgesamt 61 Lasermessgeräte. Insbesondere für die Geschwindigkeitsmessung auf der Berliner Autobahn werden 20 Fahrzeuge eingesetzt, die die Geschwindigkeit durch Nachfahren ermitteln. Insgesamt gibt es 20 feste / stationäre Blitzer.

Ferner gibt es 19 Anlagen zur Überwachung von Rotlichtverstößen. Der Rotlichtverstoß ist im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen. 33.087 blitzte es im Jahr 2015 bei Rotlichtverstößen. 2016 waren es 35.386. Die qualifizierten Rotlichtverstöße (> 1 Sek) sind von 6.292 (2015) auf 7.571 (2016) gestiegen. Im Vergleich zu den Werten aus dem Jahr 2011 haben sich die Verstöße dagegen verdoppelt.


Straßenverkehrsunfälle in Berlin

Seit 2006 (120.559 Unfälle) sind die jährlichen Unfälle konstant gestiegen. Im Jahr 2016 betrug diegeblitzt Anzahl der Unfälle in Berlin 141.155. Wobei die Hauptunfallursache das fehlerhafte Abbiegen (10.867 Unfälle) war, wodurch natürlich insbesondere Fußgänger und Radfahrer gefährdet sind. An zweiter Stelle liegt das Nichtbeachtung der Vorfahrt. Und schließlich an dritter Stelle die nicht angepasste Geschwindigkeit mit 2.798Unfällen, wobei hier ein Anstieg von über 11 % im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen ist. Überdies ereigneten sich rund 1.327 Unfälle unter Alkoholeinfluss. Zu den Unfallschwerpunkten gehört der Ernst – Reuter – Platz, der Theodor – Heuss – Platz und der Große Stern.


Fahrerflucht § 142 StGB in Berlin

Auch die Zahl der Unfallflucht erhöht sich jährlich. So wurde 2005 noch rund 25.000 mal der Vorwurf der Fahrerflucht gemacht, waren es 2016 32.500 Vorwürfe, wobei sich allerdings auch die Anzahl der Unfälle insgesamt erhöht haben. Der Anteil der Fahrerflucht an den Gesamtunfällen hat sich dementsprechend kaum erhöht. Die Aufklärungsquote der Polizei Berlin liegt bei rund 40 % im Jahr 2016. Diese wiederum liegt deutlich unter dem Wert von 2005 (48 %).

Geblitzt werden soll vor allem

  • an Unfallschwerpunkten
  • gefahrenträchtigen Stellen (Baustellen etc.)
  • Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.

Geschwindigkeitsmessung in Berlin in der Nähe der Geschwindigkeitsbeschränkung

Oftmals wird die Geschwindigkeitsmessung in der Nähe des beschränkenden Verkehrszeichens durchgeführt. Dies führt zumindest auf Autobahnen zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für die Geschwindigkeitsmessungen gelten jedoch von den Bundesländern erlassene Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung. Hierin wird unter anderem geregelt, in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Messung durchgeführt, also geblitzt werden darf. In Brandenburg und Berlin beträgt die Mindestentfernung zwischen Messgerät und Verkehrszeichen 150 Meter. Hiervon darf nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. So unter anderem vor Schulen und Kindergärten. Abgewichen darf hiernach auch, wenn ein vor der Messstelle geeigneter Geschwindigkeitstrichter vorhanden ist (z.B. 120 – 100 – 80). Ein Verstoß gegen die Richtlinie führt jedoch nicht  zur Unverwertbarkeit der Messung. Die Geschwindigkeitsmessung bleibt als solche grundsätzlich verwertbar.

Unter Umständen Vermeidung vom Fahrverbot

Allerdings wirkt sich ein Richtlinienverstoß auf die Rechtsfolgen aus. Auswirkungen hat dies meist auf die Verhängung vom Fahrverbot, von welchem dann unter Umständen abgesehen werden kann. Auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit kann in Betracht kommen. Problematisch stellt sich bei diesen Richtlinien dar, dass diese für Geschwindigkeitsmessungen innerorts wie außerorts gleichermaßen gelten. Auf Autobahnen ist die erlaubte Entfernung von 150  Metern aufgrund der hohen Geschwindigkeiten allerdings sehr gering, so dass bei Messungen mit einem Abstand von 150 Metern ein Abbremsen auf die erlaubte  Geschwindigkeit oftmals nicht möglich ist. Ist der Autobahnabschnitt zuvor unbeschränkt, so sind auch etwas weitere Entfernungen zum Einhalten der erlaubten Geschwindigkeit knapp bemessen. Hier lohnt es sich in jedem Fall bereits aus diesem Grund Akteneinsicht zu nehmen und anhand der Beschilderungspläne dem Bußgeldbescheid entgegenzutreten.

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Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

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