Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Spurwechsel und Halten nach der Haltelinie während Rotphase und Behinderung von Fußgängern

Ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß (132 bkat) liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde rotlichtverstoßrotes Licht abgestrahlt hat, als der Fahrzeugführer diese passierte bzw. in den geschützten Kreuzungsbereich einfuhr. Ein qualifizierter Verstoß (über eine Sekunde) führt neben einer Geldbuße zu einem Fahrverbot von einem Monat. Der einfache Rotlichtverstoß (Rote Ampel unter 1 Sekunde) wird lediglich mit einer Geldbuße von 90 € und einem Punkteeintrag in das Fahreignungsregister geahndet. Der qualifizierte Rotlichtlichtverstoß beginnt bei 200 € und führt zum Eintrag von 2 Punkte in das Fahreignungsregister. Ferner droht ein Fahrverbot von einem Monat.

In einem Fall vor dem Amtsgericht Dortmund (Entscheidung vom 22.08.2017 – 729 OWI-261 JS 1418/17-225/17) fuhr der Betroffene über die Haltelinie, wechselte auf die linke Spur und stellte sich vor das erste Fahrzeug. Dabei stand der Betroffene mit seinem Fahrzeug auf dem Fußgängerüberweg und behinderte dabei Fußgänger. Die Fußgänger mussten um das stehende Fahrzeug herum laufen. Die Frage, die sich vorliegend stellte, ob vom Fahrverbot abgesehen werden könnte.

Kein atypischer Verstoß – folglich kein Absehen vom Fahrverbot

Ein Heruntergehen von der Regelgeldbuße bei einem qualifizierten 1-Sekunden-Verstoß aufgrund des Nichteinfahrens in den von anderen Fahrzeugführern genutzten Kreuzungsbereich erschien dem Amtsgericht jedoch nicht sachgerecht, da der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich die Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat. Insbesondere Fußgänger sollten jedoch von der rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden. Das Amtsgericht sah in diesem Fall keinen atypischer Rotlichtverstoß, der zu einem Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit führen könnte.

Es blieb bei der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes und des Vorliegens einer groben Pflichtwidrigkeit.

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