Wann darf ein Fahrzeug aus einer eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt werden?

Gerade im großstädtischen Verkehr werden mobile Halteverbotsschilder regelmäßig aufgestellt. Insbesondere aufgrund der vielen Umzüge werden die Schilder montiert, so dass das ursprünglich erlaubte Parken plötzlich verboten ist. Was passiert aber, wenn das Fahrzeug abgestellt wird und in der Abwesenheit des verantwortlichen Fahrzeugführers die Halteverbotsschilder aufgestellt werden. Wer trägt dann die Abschleppkosten?

Wie lange vor der Abschleppmaßnahme muss das Verkehrszeichen aufgestellt werden?

Das Bundesverwaltungsrecht hat sich bei der Entscheidung vom 24.05.2018 – 3 C 25.16 mit der Vorlaufzeit beschäftigt.Abschleppkosten
Wird ein zunächst erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer zwischenzeitlich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt, so muss der Verantwortliche die Kosten nur dann tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 vollen Tagen aufgestellt wurde.

Im verhandelten Fall stellte die Klägerin am 19.08.2013 ihr Fahrzeug vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf ab und flog sodann in den Urlaub. Am Vormittag des 20.08.2013 wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Das Halteverbot galt vom 23. – 24.08.2013 von jeweils 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Nachmittag des 23.08.2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs der Klägerin.

Nach Rückkehr aus dem Urlaub holte die Klägerin ihr Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen ab und musste einen Betrag in Höhe von rund 176 € zahlen. Ferner setzte die Stadt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 € fest.

Die Klägerin erhob Klage auf Erstattung der Abschleppkosten sowie Aufhebung des Gebührenbescheids. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Eingeschränktes Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens

 

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass das Parken im öffentlichen Straßenraum zwar grundsätzlich unbefristet möglich sein soll; allerdings ist das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer bestimmten Stelle beschränkt. Der verantwortliche Fahrzeugführer muss aus diesem Grund Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrslage treffen. Allerdings – so der erkennende Senat – dürfe ein Fahrzeug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden.

 

48 Stunden Vorlaufzeit für Halteverbotsschilder nicht ausreichend

Die Rechtsauffassung des vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass eine Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreiche, teilt der erkennende Senat nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass es keinen erkennbaren Grund gibt, von der seit über 20 Jahren in allen anderen Bundesländern praktizierte Vorlaufzeit zu reduzieren.

Wer trägt die Abschleppkosten bei zu zeitiger Maßnahme?

Im konkreten Fall seien die Verkehrszeichen mit einem Vorlauf von 72 Stunden – nicht aber von drei vollen Tagen aufgestellt worden. Auf Kosten der Klägerin hätte das Fahrzeug also erst am vierten Tag nach der Aufstellung, also am 24.08.2016 abgeschleppt werden dürfen. Die Abschleppkosten wurden der Klägerin aus diesem Grund erstattet.

 

 


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