Telefonieren am Steuer:

§ 23 Abs. 1 a StVO

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. DiesTelefonieren am Steuer gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Dass, das Telefonieren an sich von dieser Vorschrift umfasst ist, dürfte jedem einleuchten. Wie die Gerichte den Begriff Benutzen definieren, trifft dagegen oftmals auf Unverständnis.

Nach einer recht neuen Entscheidung des AG Lüdinghausen vom 17. Februar 2014 (19 OWi 89 Js 86/14-14/14) liegt ein Verstoß gegen das verbotswidrige Benutzen eines Mobilfunktelefons während der Fahrt gemäß §  23 Abs. 1a StVO auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden. 

Es gibt bereits unzählige Entscheidungen verschiedener Gerichte, die sich mit dem Begriff der Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO auseinandersetzen.

unter anderem: Handy als Navi

Ob all diese Entscheidungen nachvollziehbar sind, kann bezweifelt werden. Schließlich darf der Kraftfahrer auch Navigationsgeräte bedienen, beiseite legen und jederzeit in die Hand nehmen. Er darf auch einen nicht mobilfunkfähigen MP3 Player (zum Beispiel eine Ipod) bedienen. Für die Rechtsprechung ist entscheidend, dass der Nutzungsvorgang noch im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tu hat.

In Zukunft wird Telefonieren am Steuer härter bestraft

In Zukunft sollte der Kraftfahrer noch mehr darauf achten, die Vorschrift zu beachten, da ab 1. Mai (nach Inkrafttreten des Fahreignungsregister) der Handyverstoß im Vergleich zum alten Recht härter bestraft wird. Denn es wird weiterhin ein Punkt fällig bei sodann maximalen 8 statt 18 Punkten.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner