Gemäß § 23 Abs. 1 a StVO ist es dem Kraftfahrer untersagt ein Mobil- oder Autotelefon zu nutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Die Benutzung ist dabei sehr weit gefasst. Es geht nicht nur um die reine Telefonfunktion, sondern um jegliche Benutzung. Darunter fällt unter anderem das SMS-und Emailschreiben; das Surfen im Internet und auch dann, wenn das Smartphone lediglich als Navigationsgerät genutzt wird. Das Amtsgericht Essen hatte einen Kraftfahrer verurteilt, der sein Smartphone in der Hand hielt, um während der Fahrt eine Route in die Navigationsapp zu tippen. Der Kraftfahrer wurde zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Ferner führte dieser Verstoß zu einer Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister.  Der Einwand des Kraftfahrers, er hätte lediglich die Navigationsfunktion genutzt half nicht weiter. Gegen diese Entscheidung legte der Kraftfahrer Rechgtsbeschwerde ein.

Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 18. Februar 2013 (III-5RBs 11/13), dass das Amtsgericht in der Sache rechtsfehlerfrei festgestellt hatte, dass der Kraftfahrer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand gehalten und gleichzeitig auf dem Gerät getippt hatte. Nach Auffassung des OLG reichte das Tippen aus. Auch wenn der Kraftfahrer das Telefon nicht zum Telefonieren in der Hand hielt, sondern dieses aus Navigationsgerät nutzte, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO untersagte Benutzung. § 23 Abs.1a StVO soll gewährleisten, dass der Kraftfahrer beide Hände frei habe, um sich auf das Fahren zu konzentrieren.

Die Rechtsprechung zum § 23 Abs. 1 a StVO wird insoweit konsequent fortgesetzt.

Allerdings lohnt sich durchaus gegen einen solchen Bußgeldbescheid vorzugehen. In einem unserer aktuellen Fälle fuhr unser Mandant an eine Ampelkreuzung langsam heran. In Höhe der Ampel fand eine gezielte Überwachung von Handy- und Gurtverstößen durch Polizeibeamte stand. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf seinem Smartphone getippt zu haben. Die Polizeibeamten standen in einer Entfernung von rund sieben Metern zum Fahrzeug und konnten gut in das Fahrzeug einsehen. Per Funk wurde sodann der „Anhaltetrupp“ informiert, der das Fahrzeug unseres Mandanten stoppte. Unserem Mandanten wurde der Vorwurf gemacht, sein Smartphone benutzt zu haben. Gegen unseren Mandanten erging ein Bußgeldbescheid (40,- € nebst Auslagen sowie die Eintragung von einem Punkt in das VZR).

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Die Sache wurde sodann vor dem Amtsgericht Tiergarten verhandelt. Die Polizeibeamten wurde gefragt, was sie denn genau gesehen haben. Diese gaben einhellig an, unseren Mandanten beobachtet zu haben, wie er auf einem schwarzen Gerät mit Touchscreen tippte. Auf die Frage, ob es sich hierbei nicht auch um einen Ipod-Touch (ein Gerät ohne Telefonfunktion) gehandelt haben könnte, bekundeten die Beamten, dass dies natürlich auch möglich sei, da die Geräte identisch aussehen. Im Gegensatz zum Mobilfunktelefon ist das Bedienen eines MP3 Players bzw. eines Gerätes ohne Telefonfunktion nicht vom Tatbestand des § 23 a StVO umfasst. Das Gericht entschied auf Freispruch, da nicht bewiesen werden konnte, dass unser Mandant ein Mobilfunktelefon benutzt hatte. Das Urteil soll natürlich kein Freibrief zum Benutzen eines Mobilfunktelefons sein, zeigt jedoch auf, dass ganz klar differenziert werden muss, welches Gerät vom Kraftfahrzeugführer benutzt wird

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