Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden.

Vergeben werden die Punkte nun nach dem ebenfalls neu geschaffenen Fahreignungs-Bewertungssystems, wobei sich die Eintragung von Verkehrsverstößen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) richtet, in der dortigen Anlage 13. Das Fahreignungsregister unterliegt nur noch 3 statt 7 Punktekategorien. Eintragungen erfolgen nach dem Ergehen von Bußgeldbescheiden, Strafbefehlen sowie Verurteilungen, aber erst mit dem Zeitpunkt ihrer Rechtskraft. Der Zeitpunkt der Rechtskraft ist auch maßgeblich für den Beginn der Tilgungsfristen. Die Punkte entstehen allerdings schon mit dem Tag der Tatbegehung. Damit soll verhindert werden, dass allein durch Rechtsmitteleinlegung der Punktestand künstlich gedrückt wird und der Eintritt von Maßnahmen verzögert wird. Eine der wichtigsten Änderungen im neuen Punktesystem ist der Wegfall der Tilgungshemmung: Es handelt sich nunmehr um starre Tilgungsfristen, d.h. sie verlängern sich nicht im Falle eines neuen Verstoßes, sondern jede Frist verfällt für sich entsprechend der jeweiligen Tat. Bestehen bleiben aber die Überliegefristen von einem Jahr.

Ebenfalls ab dem 01. Mai 2014 wird die Eintragungsgrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 60,00 € angehoben, dementsprechend auch die Regelsätze einiger verkehrssicherheitsrelevanter Verstöße (z.B. Parken an unübersichtlichen Stellen von 40,00 € auf 60,00 €), damit diese weiterhin dem Fahreignungsregister unterfallen. Die Anhebung der Eintragungsgrenze begründet das Bundesverkehrsministerium u.a. mit der Entlastung des Fahreignungsregisters im Vergleich zum Verkehrszentralregister. Demgegenüber werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten, die nicht primär die Verkehrssicherheit betreffen, nicht mehr erfasst werden (z.B. verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen, Kennzeichenverstöße oder Sonntagsfahrverbot). Kompensiert wird der Wegfall der Eintragung durch eine teilweise Anhebung der Bußgelder.