Kürzung der Versicherungsleistung des Vollkaskoversicherers aufgrund eines durch Alkoholkonsums grob fahrlässig herbeigeführten Unfalls

Trunkenheitsfahrt

Grundsätzlich sollte nach Alkoholkonsum kein Fahrzeug geführt werden. Zwar gibt es hierzulande – zumindest für Kraftfahrer außerhalb der Probezeit – kein absolutes Alkoholverbot, allerdings droht ab 0,3 Promille ein Bußgeld sowie Punkte sofern das Kraftfahrzeug in einen Unfall verwickelt wird. Ab 0,5 Promille hat der Kraftfahrer auch ohne Auffälligkeiten mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot zu rechnen. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, so dass im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nicht nur straft – und bußgeldrechtlich ist der Alkoholkonsum und anschließender Fahrt relevant.

Wird das Fahrzeug bei einem Promillewert unter 1,1 Promille in einen selbstverschuldeten Unfall verwickelt, so kann auch der Vollkaskoversicherer die Leistung erheblich kürzen. Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat sich hierzu mit der Entscheidung vom 18. September 2013 zu den wesentliche Kriterien ausgelassen. Für das Amtsgericht war es typische Folge der Alkoholisierung, dass ein alkoholisierter Fahrzeugführer einen alkoholbedingten Fahrfehler begeht, wodurch er infolge zu hoher Geschwindigkeit, eingeschränkter Reaktionsfähigkeit von der Fahrbahn abkommt. Der Kraftfahrer im konkreten Fall konsumierte Nachmittags drei bis vier Bier und trat im Anschluss seine Fahrt an. Dieses Verhalten wertete das Gericht als grob fahrlässig. Für die Frage, in welchem Umfang die Leistung zu kürzen ist, war zu berücksichtigen, inwieweit die gemessene Blutalkoholkonzentration an der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit heranreicht. Aus Sicht des Gerichts ist demnach eine Leistungskürzung der Vollkaskoversicherung um 70 % gerechtfertigt, da der Wert im konkreten Fall an den Grenzwert von 1,1, Promille nahe herankam.

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