Kein Fahrverbot, wenn Tat 2 Jahre zurückliegt

Das OLG Hamm hatte am 24. Januar 2012 (III-3 RBs 364/11) entschieden und damit die gängige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Fahrverbot unzweckmäßig ist, wenn die Tat mehr als zwei Jahre von der Entscheidung zurückliegt.

Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG auch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die überwiegend davon ausgehen, dass erst nach einem Zeitraum von 2 Jahren zwischen Tat und Urteil vom Fahrverbot abgesehen werden könne. Ob auch eine kürzere Dauer für den Wegfall des Fahrverbots spricht, ist zumindest überwiegend verneint. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dazu jedoch im Jahr 2011 in einem Fall vom Fahrverbot abgesehen, obschon die Tat lediglich 1 Jahr und 9 Monate zurücklag. Entscheidend ist jedoch – hier zumindest leider offen gelassen – wie der Zweijahreszeitraum berechnet wird, ob also auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder auf den Tag der letzten tatrichterlichen Entscheidung abgestellt wird.

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