Ein Fahrverbot kann nach den Regelungen des Strafgesetzbuches (hier § 44 StGB) und nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (hier § 25 StVG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Bußgeldkataloges angeordnet werden.

Fahrverbot gemäß 44 StGB

Wird jemand im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt, so kann das Gericht dem Verurteilten verbieten für die Dauer von 1 – 3 Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Da es sich hierbei um eine Nebenstrafe handelt, kann diese nur im Falle einer Verurteilung ausgesprochen werden.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 StGB ist ein Fahrverbot in der Regelanzuordnen, wenn der Betroffene nach § 315 c oder § 316 StGB verurteilt wird, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 STGB jedoch nicht ausgesprochen wird.

HINWEIS:
Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass die Fahrerlaubnis aberkannt wird. Möchte man nach der Entziehung wieder eine Fahrerlaubnis haben, muss man diese nach Ablauf einer Sperrfrist wieder neu beantragen.
Dagegen erlischt die Fahrerlaubnis bei einem Fahrverbot nicht. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält der Betroffene seinen Führerschein ohne weitere Konsequenzen zurück.

Fahrverbot gem. § 25 StVG / Bußgeldverfahren

Im Bußgeldverfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeldkatalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

  • Rotlichtlichtverstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Überschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Überschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstandsverstoß
  • Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • 0,5 Promille-Grenze
  • beharrlicher Pflichtenverstoß

Beharrlicher Pflichtenverstoß

Ein beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn der Betroffene innerhalb relativ kurzer Zeit mehrfache Verstöße begeht. Beim Geschwindigkeitsverstoß heißt das, 2 Verstöße über 26 km/h innerhalb von ca. einem Jahr. Dem Betroffenen wird dann unterstellt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung fehlt. Außerdem fehle ihm die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht. Das Zeitelement spielt hier eine ganz wesentliche Rolle. Je länger beide Verstöße auseinanderliegen, desto eher wird ein beharrlicher Pflichtenverstoß nicht anzunehmen sein.

Vermeidung des Fahrverbots

Ein Augenblicksversagen beschreibt einen Fall der einfachen Fahrlässigkeit. Dies liegt vor, wenn der Betroffene nur einen kurzen Augenblick unaufmerksam war. Kann der Umstand der momentanen Unaufmerksamkeit dargelegt werden, ist weiter festzustellen, ob das Fehlverhalten des Betroffenen dennoch geahndet werden kann, weil gerade die Unaufmerksamkeit grob pflichtwidrig war.
Dies hat die Rechtsprechung unter anderem angenommen bei:
  • Örtlichkeit: eine erkennbar zusammenhängende Bebauung als Indiz für eine Ortschaft
  • erkennbare Fahrbahnschäden
  • erkennbarer Baustellenbereich
  • mehrfache Beschilderung; ggf. Trichter (120-100-80)
  • Kreuzungsbereich außerorts
  • große Anzeigetafeln (Verkehrsbeeinflussungsanlagen) auf Autobahnen
  • in der Nähe von Schulen, Kindergärten

Zum Augenblicksversagen zählt ferner nicht, wenn der Betroffene durch ein Telefonat abgelenkt, der Tempomat zu hoch eingestellt, der Tacho defekt ist oder im Fußraum nach Gegenständen gesucht wird.

Eine besondere Härte wird dann angenommen, wenn sich die Verhängung des Fahrverbotes in der Gesamtabwägung mehrerer Umstände als unverhältnismäßig erweist.

Eine besondere Härte hat die Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht:

  • eine beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art wie dem Existenzverlust eines Selbstständigen oder dem Arbeitsplatzverlust eines Arbeitnehmers. Drohende Arbeitsplatzverluste müssen durch entsprechende Nachweise, etwa ein Schreiben des Arbeitgebers mit Kündigungsdrohung im Falle des Fahrverbotes, belegt werden.

Eine besondere Härte wird hingegen abgelehnt, wenn bloße berufliche oder wirtschaftliche Nachteile bestehen.

  • berufliche Auswirkungen des Fahrverbotes lassen sich durch Urlaubsplanung kompensieren
  • Anstellung eines Ersatzfahrers, ggf. mittels Kreditaufnahme
  • Fahrzeug ist nicht zwingend für die Berufsausübung erforderlich und kann durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Fahrgemeinschaft ersetzt werden

Grundsätzlich muss zwar jeder Verkehrsteilnehmer so fahren, dass er rechtzeitig auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung reagieren kann. Eine Messung kann sich aber unter bestimmten Umständen als unverhältnismäßig erweisen, so dass von einem Fahrverbot abgesehen werden muss:

  • Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild muss gut sichtbar und für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbar sein
  • Dem Verkehrsteilnehmer muss es möglich sein, auf Geschwindigkeitsbegrenzungen zeitlich angemessen zu reagieren (zum Beispiel auf Autobahnen von unbegrenzter Geschwindigkeit auf 120 km/h). Messgeräte dürfen gemäß den Richtlinien zur Geschwindigkeitsmessung der Bundesländer erst 150-200m nach dem jeweiligen Verkehrszeichen aufgestellt werden. Wird hiergegen verstoßen, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann auch abgesehen werden, wenn bei Begehung der Tat eine Gefährdung anderer Rechtsgüter, zum Beispiel von Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern, ausgeschlossen war. Solche Fälle hat die Rechtsprechung unter anderem angenommen bei:

  • eine nicht betriebene Baustelle an Sonn- und Feiertagen bei geringem Verkehrsaufkommen
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit bei geringem Verkehrsaufkommen
  • wenn aufgrund der Örtlichkeit und der zeitlichen Komponente mit einer Fremdgefährdung nicht zu rechnen war

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Fahrverbot vermeiden

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Fahrverbot 16. Mai 2012