Urteile zum Thema Fahrverbot

Polizist mit Radarpistole

Kein Absehen vom Fahrverbot – Ersttäter

Nur, weil der Betroffene Ersttäter ist, lässt dies die Erforderlichkeit eines Fahrverbots nicht entfallen (OLG Bamberg vom 13.10.14; 2 Ss WI 1139/14). Diese Entscheidung ist weder neu noch überraschend; allerdings ist dieser Umstand durchaus im Rahmen der Vermeidung eines Fahrverbotes vorzubringen und auch vom Gericht zu würdigen. Denn der Umstand, dass der Betroffene bislang nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung kann im Zusammenhang mit weiteren Umständen durchaus dazu führen, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann.

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Absehen vom Fahrverbot bei beruflichen Belangen

Unter Umständen können diverse Führerscheinklassen vom Fahrverbot ausgenommen werden, wenn der Betroffene als Busfahrer die Anlasstat mit einem privaten PKW begangen hat (so AG Lüdinghausen vom 13.10.14; 19 OWi 89 Js 1350/14-125/14). Der Betroffene durfte zumindest weiter mit dem Bus fahren, so dass das Fahrverbot zumindest die Berufsausübung nicht beeinträchtigte.

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH, der die Dauer des Fahrverbots nicht durch Fahrer aus dem eigenen Betrieb oder durch dritte Fahrer abwenden kann, konnte gleichfalls um das Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße herumkommen ( ebenfalls AG Lüdinghausen 3.11.14, 19 OWi 131/14).

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Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

Absolviert der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (Avanti, Prävention MobilPlus u.ä.), so kann das Amtsgericht – sofern keine weiteren Gründe entgegenstehen – von der Anordnung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße absehen (AG Landstuhl vom 11.09.14, 2 OWi 4286 Js 11751/13). Gründe, die dem Verzicht des Fahrverbots entgegenstehen, sind zum Beispiel Voreintragungen im Fahreignungsregister. Im vorliegenden Fall wurde jedoch selbst über diesen Umstand hinweggesehen (Betroffener hatte noch 5 (!) verwertbare Einträge). 

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Augenblicksversagen

Der Betroffene gab hier an, während einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben. Das Gericht (OLG Bamberg vom 17.7.12) war hier der Ansicht, dass ein Augenblicksversagen ausscheidet. Denn auf ein Augenblicksversagen dürfe sich der Betroffene dann nicht berufen, wenn das Übersehen des Verkehrszeichens selbst auf grobe Nachlässigkeit beruht. Und genau eine solche Nachlässigkeit wurde hier unterstellt, da bei Fahrten mit ungewohnten Fahrzeugen eine ganz besondere Aufmerksamkeit gefordert wird. 

Es gilt: Der Betroffene darf sich dann nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er selbst schuldhaft eine Ursache für das Übersehen des Verkehrszeichens gesetzt hat.

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Weitere Informationen zum Thema Fahrverbot finden Sie unter Teil 1 und Teil 2!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner