Handyverstoß mit einem Ipod Touch?

Das Amtsgericht Waldbröl (Urteil vom 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Benutzung eines Ipods unter § 23 Abs. 1 a StVO fällt (verbotene Handynutzung). Zwar kann man mit einem Ipod über eine Internetverbindung Telefonate führen; reicht das aber aus, damit dieses Gerät unter den Begriff Mobiltelefon fällt? Nein, sagt das Amtsgericht und das zu recht. Unter einem Mobilfunktelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig verwendet werden kann (aus diesem Grund fällt auch die Benutzung des tragbaren Haustelefons raus; im Umkreis von einigen Metern zum Festnetzanschluss kann man sogar damit telefonieren).

Hier wurde einem Kraftfahrer vorgeworfen, verbotswidrig ein Mobilfunktelefon benutzt zu haben, in dem er dieses aufnahm oder hielt. Der Kraftfahrer behauptete, dass er mit einem Ipod Touch etwas diktiert hatte. Mit seinem Ipod könne man nicht telefonieren. Der Kraftfahrer wurde freigesprochen, da aus Sicht des Gerichts Geräte wie ein Ipod eben gerade nicht von der Norm des § 23 Abs. 1 StVO umfasst werden. das Gericht war hier überzeugt, dass der Betroffene während der Fahrt mit seinem ipod diktiert hatte. Da der Ipod Touch über keine selbstständige Telefonfunktion verfügt und keine Schacht für eine Sim-Karte hat, war der § 23 Abs. 1a StVO nicht erfüllt.

Weiterhin sorgt der Handverstoß im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO für Unklarheiten und führt schließlich zu solchen – im Ergebnis richtigen – Urteilen.

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