Welche Messstrecke ist beim Abstandsverstoß erforderlich?

Um nicht einen ganz kurzfristigen Abstandsverstoß zu ahnden, stellt sich die Frage, über welche Messstrecke der Abstandsverstoß vorliegen muss. § 4 StVO fordert, dass der Sicherheitsabstand nicht nur ganz vorübergehend unterschritten wird. dies kann gerade im Bereich von Autobahnkreuzen vorkommen, da sich hier Fahrzeuge zwischen anderen Fahrzeugen einfädeln, um ein- oder auszufahren. Diese kurzfristigen Abstandsunterschreitungen sollen gerade nicht geahndet werden und keinen Abstandsverstoß darstellen.

Das Amtsgericht Lüdinghausen (28.01.2013; 19 Owi 216/12) hatte einen Fall zu verhandeln, bei welchem die Unterschreitung des Mindestabstandes nur auf einer Messstrecke von rund 120 m vorlag. Für einen vorwerfbaren Abstandsverstoß reichte diese Messstrecke nach Ansicht des Richters nicht aus.

Allerdings wird die erforderliche Messstrecke für einen Abstandsverstoß in der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt. Dem OLG Hamm reichte so eine Strecke von 150 m aus für den Vorwurf des Abstandsverstoßes aus. Andere Gericht machen die erforderliche Fahrstrecke von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängig. So soll bei höheren Geschwindigkeiten eine Fahrstrecke von 250 bis 300 m erforderlich sein. Diese Ansicht ist durchaus nachvollziehbar und konsequent. Nur durch die Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere unter Berücksichtigung der gefahrenen Geschwindigkeit lässt sich erst ermitteln, ob es sich nicht um ganz vorübergehende Abstandsverstöße handelt.

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