Abstandsverstoß von LKW

§ 4 StVO regelt die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug. Die BKatV (hier Nr. 12.5 ff.) regelt die einzuhaltenden Sicherheitsabstand von PKW. Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t oder für Omnibusse gibt es eine Sonderregel, die in § 4 Abs. 3 StVO beschrieben ist. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten, um einen Abstandsverstoß zu vermeiden.

Diese starre Grenze für einen Abstandsverstoß führt ab und an zu unbilligen Ergebnissen. Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 4. Februar 2013 19 Owi 12-239/12) hatte in einem Fall die Regelgeldbuße von 80 € nebst Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister auf nicht eintragungspflichtige 35 € (Verwarnung) herabgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts lag in diesem Fall ein Grenzfall vor, da der LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von etwas über 50 km/h unterschritten hat und gleichzeitig den für PKW gem. BKatV „Halbe Tacho Wert“ eingehalten wurde (hier 32 Meter). Insbesondere bei Gefälle und bei Steigungen sowie im Bereich von Autobahneinfahrten kommt es schnell und oft vor, dass der zulässige Abstand kurzfristig unterschritten wird. Gerade bei Autobahnausfahrten lenken Verkehrsteilnehmer oftmals frühzeitig auf die rechte Fahrspur und ordnen sich zwischen Lastkraftwagen ein, so dass es recht schnell zu einem Abstandsverstoß kommt.

Auch wenn der ermittelte Abstandswert durchaus richtig sein kann, so sollte bei der Bewertung die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Erst in der Gesamtschau lässt sich ermitteln, ob ein Grenzfall – wie im Fall des AG Lüdinghausen – vorliegt, der ein Abweichen der Regelbuße zugunsten des Betroffenen rechtfertigt.

 

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