Rotlichtverstoß

Für den Nachweis eines Rotlichtverstoß ist eine detaillierte Feststellung des Sachverhaltes erforderlich. Damit überhaupt einRotlichtverstoß Rotlichtverstoß vorliegt, muss der Betroffene bei rotem Lichtzeichen in den durch die Ampel geschützten Bereich einfahren. Damit liegt ein Rotlichtverstoß auch dann vor, wenn bei grün über die Haltelinie gefahren wird, dann jedoch z.B. staubedingt zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage angehalten werden muss und sodann bei rot in den Kreuzungsbereich gefahren wird. Auf der anderen Seite liegt  kein Rotlichtverstoß vor, wenn zwar die Haltelinie überfahren wird, jedoch vor dem Schutzbereich zum Stehen gekommen wird. Für eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss festgestellt werden, dass das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet wurde. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Ist eine solche nicht vorhanden, dann das Einfahren in den Kreuzungsbereich.

Für den Rotlichtverstoß ist ferner die Dauer der Rotphase entscheidend. Diese muss zwingend dokumentiert werden, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß nachzuweisen (Rotphase über eine Sekunde).

Dauer der Gelbphase

Ebenso relevant ist die Dauer der Gelbphase. Die Dauer der Gelbphase ist je nach erlaubter Geschwindigkeit von unterschiedlicher Dauer.

  • bis 50 km/h 3 Sekunden Gelbphase
  • bis 60 km/h 4 Sekunden Gelbphase
  • bis 70 km/h 5 Sekunden Gelbphase

Der Rotlichtverstoß wird auf verschiedene Art und Weise ermittelt. Oftmals an Kreuzungen sind Rotlichtblitzer installiert. Je nach Messgerät können diverse Fehler vorliegen. Eine weitere Variante ist das zufällige oder gezielte Überwachen von Lichtzeichenanlagen durch Polizeibeamte.

Die Anforderungen zum Nachweis eines Rotlichtverstoßes insbesondere eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sind sehr hoch. Für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoß genügt jedenfalls nicht die gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten. Gleichfalls soll es nicht ausreichen, wenn zufällig anwesende Polizeibeamte 2 Sekunden mitzählen.

Da der Nachweis nur durch Zeugenbefragung (der Beamten) erfolgt, sind Angaben darüber zu machen, wie die Messung erfolgte, wo sich die Beamten befanden, ob es sich um eine gezielte Überwachung handelt. Auch Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum Abstand zwischen Fahrzeug und Haltelinie im Zeitpunkt des Wechsels auf rot sind entscheidend. Oftmals stellt sich heraus, dass die Beamten zwar die Ampel und auch das Fahrzeug wahrnehmen; jedoch keinen direkte Sicht auf die Haltelinie haben, so dass nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug erst bei Umschalten auf rot die Haltelinie überquert hat.

Ein Rotlichtverstoß, der auf diese Art und Weise ermittelt und vorgeworfen wird, ist stets kritisch zu hinterfragen und der Bußgeldbescheid anzugreifen.

    • Schätzung der Rotlichtzeit bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß:

Nach OLG Hamm DAR 08,35 ist diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Urteil muss jedoch konkrete Tatsachen aufweisen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie beruht

    • Ermittlung der Dauer des Rotlichts mit geeichter Stoppuhr

Nach dem Kammergericht (NZV 8, 587) möglich. Messergebnisse müssen um Toleranzwerte ermäßigt werden. Der Toleranzwert für die Ungenauigkeit hier beträgt das Doppelte der Eichfehlergrenze (!)

Die Rotlichtüberwachungsanlagen, welche seit 2004 von der PTB zugelassen sind, ermitteln die vorgeworfene Rotlichtzeit automatisch. Hier ist vom ermittelten Wert keine Toleranz mehr abzuziehen. So unter anderem bei den Geräten

  • Multanova Multastar C (Robot Visual)
  • Multanove Multastar RLÜ (Robot Visual)
  • DiVAR (Trafcom Commercial)

Bei Geräten, die vor 2004 von er PTB zugelassen sind, ist eine Rückrechnung manuell vorzunehmen. Es ist die Zeit abzuziehen, die das Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zur ersten Fotoposition benötigt. Bei Messgeräten des Typs Traffipax Traffiphot II ist zusätzlich ein Toleranzabzug von 0,2 Sekunden vorzunehmen.Bei dem Gerät TraffiPhot III ist eine Toleranz von 0,4 Sekunden vom ermittelten Wert abzuziehen.

Mittlerweile wird ein Rotlichtverstoß auch mit dem Messgerät PoliScan Speed festgestellt. In Berlin stehen mittlerweile dutzende von diesen Säulen und überwachen die wichtigsten Kreuzungen

Weil es entscheidend darauf ankommt, mit welcher Überwachungsanlage der Rotlichtverstoß dokumentiert wurde, sind insbesondere jene Bußgeldbescheide zu überprüfen, bei welchen ein „knapper“ qualifizierten Rotlichtverstoß vorgeworfen wird.

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger   
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

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