Punkte im Fahreignungsregister und das Punktesystem

Nach dem neuen wie auch dem alten Punktesystem werden nicht alle Ordnungswidrigkeiten mit Punkte belegt. Einträge im Fahreignungsregister gibt es im Bußgeldverfahren für:

  • rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeld von 60,- €
  • rechtskräftige Straftaten

  • Punktesystem

Das Fahreignungsregister sollte das alte Punktesystem vereinfachen. Die bisher 7 Kategorien zur Einordnung der Verstöße wurden auf zwei Kategorien reduziert. Und zwar aufgeteilt in schwere Verstöße, die mit einem 1 Punkt zu ahnden sind sowie besonders schwere Verstöße, die mit 2 Punkten bewertet werden. Der gewichtige Unterschied dieses Systems liegt darin, dass mit dem Fahreignungsregister schon bei 8 die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei 6 und 7 wird eine Verwarnung und ein Fahreignungsseminar (welches innerhalb von 3 Monaten absolviert werden muss) erfolgen, bei 4 und 5 eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungssystem, zwischen 0 und 3 lediglich eine Vormerkung im Register. Bei Verkehrsverstößen, die nicht den sicherheitsrelevanten Bereich des Verkehrs betreffen, kann auch im Bußgeldverfahren von Punkten abgesehen werden.

Selbstverständlich wurden die bisher im Verkehrszentralregister bestehenden Punkten in das Fahreignungsregister übertragen

  • Tilgungsfrist und Punkteabbau

Früher konnten Einträge durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren nach § 4 Abs. 4 StVG abgebaut werden. Mittlerweile kann lediglich 1 Punkt innerhalb von 5 Jahren abgebaut werden. Der Sinn und Zweck liegt darin, notorische Raser und „Verkehrsrowdys“ aus dem Verkehr zu ziehen. Laut Schätzungen des Bundesverkehrsministeriums sollen durch diese Maßnahme 500 Verkehrsteilnehmern mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden. Neben dieser beachtlichen Neuerung soll auch der Punkteabbau vereinfacht werden. Bisher war der Punkteabbau durch unterschiedliche Tilgungs- und Überliegefristen nicht mehr überschaubar gewesen. Dies soll nun dadurch geändert werden, dass jede Tat nach ihrer eigenen Tilgungsfrist von 2 ½ bzw. 5 Jahren verfällt. Insbesondere wird diese Frist nicht durch einen neuen Verstoß verlängert, wie es früher der Fall sein konnte. Es kommt dabei stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft einer Tat an.

  • Umrechnung bzw. Übertragung der Einträge in das neue System

Selbstverständlich werden die bisher im Verkehrszentralregister bestehenden Punkten in das Fahreignungsregister übertragen.

„Altes System“ (Verkehrszentralregister) „Neues System“ (Fahreignungsregister)
  1-3  Punkte 1 Punkt
  4-5  Punkte 2
  6-7  Punkte 3
  8-10 Punkte 4
11-13 Punkte 5
14-15 Punkte 6
16-17 Punkte 7
     18 P. (Führerscheinentzug) 8  (Führerscheinentzug)

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Punkte 20. Mai 2012