Geblitzt – die Geschwindigkeitsüberschreitung

Geblitzt: Laut Angaben der VZR-Geschäftsstatistik ist die häufigste Ordnungswidrigkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung.

Verstoß außerorts

Vorwurf Bußgeld Punkte Fahrverbot
Verstoß mit einem PKW|   zzgl. Auslagen|  ab 21 km/h
bis 10 km/h 10 Euro
11 bis 15 km/h 20 Euro
16 bis 20 km/h 30 Euro
21 bis 25 km/h 70 Euro 1
26 bis 30 km/h 80 Euro 1
31 bis 40 km/h 120 Euro 1
41 bis 50 km/h 160 Euro 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 240 Euro 2 1 Monat
61 bis 70 km/h 440 Euro 2 2 Monate
über 70 km/h 600 Euro 2 3 Monate

Verstoß innerorts

Vorwurf Bußgeld Punkte Fahrverbot
Verstoß mit einem PKW||  zzgl. Auslagen|| ab 21 km/h
bis 10 km/h 15 Euro
11 bis 15 km/h 25 Euro
16 bis 20 km/h 35 Euro
21 bis 25 km/h 80 Euro 1
26 bis 30 km/h 100 Euro 1
31 bis 40 km/h 160 Euro 2 1 Monat
41 bis 50 km/h 200 Euro 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 280 Euro 2 2 Monate
61 bis 70 km/h 480 Euro 2 3 Monate
über 70 km/h 680 Euro 2 3 Monate

Nebenstehender Auszug zeigt die Regelsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen an. Hiervon kann ggf. nach oben wie auch nach unten abgewichen werden, wenn Sie geblitzt wurden. So spielt die Frage, ob ein GeschwindigkeitsverstoßGeblitzt vorsätzlich oder

Erhöhung der Geldbuße bei Voreintragungen
fahrlässig begangen wird, eine entscheidende Rolle bei der Bemessung der Bußgeldhöhe. Gemäß § 3 Abs. 4 a der Bußgeldkatalog-Verordnung heißt es: Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verursacht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln,….

Vorsatz in der Rechtsprechung

Eine „angemessene“ Erhöhung der Geldbuße kommt  in Betracht, wenn der Betroffene mehrfach geblitzt wird, also Wiederholungstäter ist. Wer als Kraftfahrer bereits Eintragungen im VZR vorzuweisen hat, muss mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen.

Auf der anderen Seite kann die Behörde bzw. das Gericht von der Regelbuße nach unten abweichen, so unter Umständen vom Fahrverbot absehen. Bei Vorliegen eines Regelfall soll aber nach der Rechtsprechung nur in solchen Fällen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, in denen der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist.

Noch Fragen? Geblitzt? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Geblitzt Vorsatz 18. Mai 2012