Verkehrsunfall: MIETWAGEN

Reparatur fertig während beruflicher Abwesenheit

| Endet die Reparatur nach einem Verkehrsunfall zu einem Zeitpunkt, an dem derGeschädigte beruflich abwesend ist, ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten. |

So entschied es das Amtsgericht Andernach. In dem Fall hatte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Er hatte aus beruflichen Gründen in erheblicher Entfernung zu tun. Der Versicherer meinte, er müsse die Mietwagenkosten nur bis zum Tag des Reparaturendes erstatten. Das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen, sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hielt es jedoch für unzumutbar, dass der Geschädigte seinen externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er es getan, um den Mietwagen abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären dadurch auch Kosten entstanden, die der Versicherer zu erstatten hätte.

QUeLLe | Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16, Abruf-Nr. 199786 unter www.iww.de.

MIETWAGEN

eine unfallbedingte Verletzung schließt einen Mietwagen nicht aus

| Ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung), darf dennoch einen Mietwagen nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz. |

Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das Amtsgericht Torgau sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit nach sich zieht. Und wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat.

QUeLLe | Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, 2 C 342/16, Abruf-Nr. 199553 unter www.iww.de.

MIETWAGEN

keine Abstufung wegen Alters oder hoher Laufleistung

| Weder ein Fahrzeugalter von mehr als zehn Jahren noch eine Laufleistung eines Pkw von 366.000 km bei fünfzehn Jahren Fahrzeugalter rechtfertigen es, dass das beschädigte Fahr- zeug im Hinblick auf die Mietwagenklasseneinstufung um eine Gruppe herabgesetzt wird. |

So sieht es das Amtsgericht Zwickau in zwei Urteilen. Das Gericht begründet das damit, dass dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen darf, kein ähnlich altes oder ähnlich viel gefah- renes Fahrzeug anmieten zu können.

QUeLLe | Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 13.1.2016, 22 C 1255/15, Abruf-Nr. 199675 unter www.iww.de; AG Zwickau, Urteil vom 23.1.2018, 4 C 1035/17, Abruf-Nr. 199676

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