Verkehrsunfall -Höhere Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der Corona Pandemie
Der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall hat Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Fahrzeugreparatur oder für die Dauer der Ersatzbeschaffung oder – sofern er keinen Mietwagen nimmt – einen Anspruch auf eine Nutzungausfallentschädigung. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte stets gehalten, sich um eine zügige Reparatur oder Neuanschaffung zu kümmern. Die notwendige Dauer bezieht sich jedoch nicht lediglich auf die eigentliche Reparaturzeit, sondern beginnt mit dem Verkehrsunfall. Erst nach Fertigstellung und Erhalt des Gutachtens kann die Reparatur beginnen, bzw. eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden. Ferner soll dem Geschädigten eine Dispositionszeit nach Erhalt des Gutachtens eingeräumt werden. Der Geschädigte soll sich nicht sofort entscheiden müssen, ob er das Fahrzeug repariert. Diese Überlegungszeit beträgt in der Regel zusätzlich drei Tage nach Kenntnis des Gutachtens.
Wird das Fahrzeug repariert und dauert die Reparatur länger (Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung u.ä.), so geht dies nicht zu Lasten des Geschädigten. Aufgrund der Corona Pandemie kommt es im Bereich der Reparatur, aber auch im Bereich der Fahrzeugsuche und vor allem Anmeldung zu erheblichen Verzögerungen. Wer hat diese Verzögerung zu vertreten. Das Amtsgericht Wolfsburg hat sich im Oktober mit dieser Problematik beschäftigen müssen.
Verzögerungsschäden (Nutzungsausfallentschädigung) aufgrund „höherer Gewalt“
Verzögerungen, die sich für den Geschädigten aus der Corona-Pandemie ergeben, gehen zulasten des Schädigers. Zwar ist die Corona-Krise als höhere Gewalt einzustufen, doch hat der Geschädigte darauf keinen Einfluss. So entschied es jetzt das Amtsgericht (AG) Wolfsburg. |
Am Fahrzeug des Klägers war in der Zeit ein Totalschaden entstanden, als die Autohäuser behördlich geschlossen waren. Also konnte er weder potenzielle Ersatzfahrzeuge besichtigen, noch mit diesen eine Probefahrt unternehmen. Er muss sich nicht auf einen Kauf auf dem Privatmarkt verweisen lassen, weil die Gewährleistung bei solchen Käufen meist ausgeschlossen wird. Er war auch nicht verpflichtet, das nächstbeste Fahrzeug zu akzeptieren. Ein Geschädigter darf vielmehr suchen und auswählen, denn er kann nichts dafür, dass sein Fahrzeug beschädigt wurde.
Das AG sah die Dauer von einem Monat als angemessen an, in Corona-Zeiten ein vernünftiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Quelle | AG Wolfsburg, Urteil vom 12.10.2020, 23 C 48/20, Abruf-Nr. 218296 unter www.iww.de
Berlin, Deutschland 10115
Deutschland
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