Abgrenzung Rotlichtverstoß zum Haltelinienverstoß

Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO vor, sobald der Kraftfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist jedoch nicht gegeben, wenn der Kraftfahrer die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z. B. der Kreuzung, anhält (BGH NZV 98, 119, 120; OLG Celle zfs 97, 355). In diesem Fall handelt es sich nur um einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (Haltelinienverstoß). 

Rotlichtverstoß in Konstanz, Sternenplatz FR stadteinwärts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Juni 2022 in Konstanz, Sternenplatz in FR stadteinwärts das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet zu haben. Die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde. Mit Bußgeldbescheid aus dem August 2022 wurde eine Geldbuße in Höhe von 200 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Für diesen Verstoß drohte zudem der Eintrag von 2 Punkten in das Fahreignungsregister.

Auswertung Messung und Rotlichtverstoß

Gemessen wurde der Rotlichtverstoß mit der Überwachungsanlage Traffiphot III. Es lagen zwei Messfotos vor. Auf dem ersten Foto wurde das Fahrzeug im Bereich der Haltelinie gezeigt. Auf dem zweiten Messfoto war das Fahrzeug bereits einige Meter hinter der Haltelinie und sollte den Rotlichtverstoß dokumentieren und beweisen.

Nach Überprüfung der Örtlichkeit und Auswertung von Satellitenaufnahmen der Kreuzung wurde festgestellt, dass das Fahrzeug des Mandanten zwar zweifelsfrei die Haltelinie überfahren hatte. Allerdings befand sich das Fahrzeug auf dem zweiten und letzten Beweisfoto noch deutlich vor dem Schutzbereich der Lichtzeichenanlage. Der Schutzbereich war hier für den Querverkehr bestimmt.

Da kein Nachweis erbracht werden konnte, dass das Fahrzeug bereits den Schutzbereich erreicht hatte, folgte das Amtsgericht in dem konkreten Falle der Auffassung der Verteidigung und verurteilte unseren Mandanten lediglich wegen des Haltelinienverstoßes zu einer Geldbuße in Höhe von 10 €. Damit ersparte sich unser Mandant die Geldbuße von 200 € sowie das einmonatige Fahrverbot und den Eintrag von 2 Punkten in das Fahreignungsregister.

Es lohnt sich durchaus vermeintlich nicht angreifbare Rotlichtverstöße überprüfen zu lassen. Immerhin handelt es sich vorliegend um einen fest installierten Blitzer, von dem man meinen könnte, dass dieser auch korrekt eingerichtet ist. In Anbetracht der Ausrichtung der Kameras gehen wir davon aus, dass in einer Vielzahl von Fällen bei dieser Anlage in Konstanz ein Rotlichtverstoß nicht nachweisbar sein wird. Nicht auszuschließen ist, dass die Anlage demnächst verändert wird.

Blitzer in Berlin

Aber auch in Berlin und anderen Großstädten finden wir immer wieder Aufnahmen, die für sich genommen noch keinen Verstoß beweisen. In Berlin war über Jahre der Blitzer am Großen Stern dem Grunde nach nicht in der Lage einen Rotlichtverstoß nachzuweisen. Auch hier stand das Fahrzeug auf dem zweiten Beweisfoto meistens noch vor dem Schutzbereich, so dass in den meisten Fällen die Verfahren eingestellt wurden bzw. ein Haltelinienverstoß verblieb. Da für diesen keine Punkte und auch kein Fahrverbot droht, ist ein solcher leichter zu verkraften als ein Rotlichtverstoß.

Geblitzt – was nun?

Sofern Sie gegen Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog verstoßen haben (z.B: geblitzt worden), wird die Behörde zunächst ein Verfahren gegen den Halter des Kraftfahrzeugs einleiten. In Berlin erhalten Sie dabei Post von dem Polizeipräsidenten:

  • Als Fahrzeughalter erhalten Sie zunächst einen Anhörungsbogen: Nehmen Sie auf keinen Fall selbst Stellung. Zunächst wird von uns Akteneinsicht genommen. Nach Erhalt der Akte werden wir den Sachverhalt prüfen und Ihnen entsprechende Lösungsvorschläge aufzeigen und die weitere Vorgehensweise besprechen.
  • Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, ist hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einzulegen. Dies sollten Sie auf keinen Fall selbst vornehmen. Auch hier heißt es die Angelegenheit von Ihrem Anwalt bearbeiten zu lassen. Wir legen für Sie fristgerecht Einspruch ein und nehmen sodann Akteneinsicht, um die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
  • Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und die Einsicht in die Verfahrensakte lohnt sich in den meisten Fällen. Denn entgegen der allgemeinen Meinung sind Bußgeldbescheide keinesfalls stets richtig bzw. rechtmäßig. Häufig schleichen sich Messfehler, veraltete Software, Bedienungsfehler und weitere Fehlerquellen ein, welche durch unsere Kanzlei aufgrund der vertieften Kenntnisse nach Einsicht in die Bußgeldakte ermittelt werden können. Auch wenn die Messung korrekt erfolgte, bleiben weitere Mittel die Strafe zu senken oder aber ein Fahrverbot zu vermeiden.
  • Sofern die Behörde nach einem Einspruch bei ihrer Entscheidung bleibt und den Bußgeldbescheid nicht aufhebt, wird die Ermittlungsakte zur Staats- bzw. Amtsanwaltschaft und sodann an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet und eine Hauptverhandlung durchgeführt.
  • Gerne beraten wir Sie auch hierüber in einem persönlichen Gespräch.

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Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz, die wohl bei jedem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vorausgesetzt werden darf, verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Wir kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.