Das OLG Koblenz hatte in einem Fall zu entscheiden (Az.: 2 SsBs 54/12), indem das Amtsgericht Linzin der Vorinstanz durch ein Sachverständigengutachten zu der Überzeugung kam, dass es sich bei dem Betroffenen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um die auf dem Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung abgebildeten Person handelt und diesen daraufhin verurteilte. Zwar stellte das Amtsgericht Linz hinsichtlich der Identität des Betroffenen Individualisierungsmerkmale auf dem Lichtbild fest, allerdings gab es auch Unstimmigkeiten, da der Abgebildete beispielsweise im Gegensatz zum Betroffenen Brillenträger war.

Dem OLG Koblenz genügten die Feststellungen des Amtsgerichts Linz nicht. Aus der Sicht des Gerichts hätte das Amtsgericht Linz Ausführungen dazu treffen müssen, ob das Beweisfoto überhaupt qualitativ dazu geeignet ist, die Identifizierung des Betroffenen zu ermöglichen. Demnach fehlen im Urteil Angaben zur Bildqualität des Beweisfotos oder zusätzliche Beschreibungen, die einen genaueren Rückschluss auf charakteristische Merkmale des Abgebildeten zuließen würden. Die Anforderungen an die Feststellungen eines Gerichts zur Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Beweisfotos ergeben sich aus den §§ 261, 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 71 OWiG.

Insbesondere genügt aus Sicht des OLG Koblenz nicht der bloße Hinweis, dass das Beweisfoto durch das Gericht ausreichend in Augenschein genommen wurde.