Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 13.01.2014 (Az.: 2 Ss Bs 364/13) entschieden, dass von einem Regelfahrverbot trotz grober Geschwindigkeitsverletzung abgesehen werden kann, wenn die Abstandsvorschrift zwischen dem geschwindigkeitsbegrenzendem Verkehrsschild und der Messstelle nicht eingehalten wurde.

In dem konkreten Fall hatte der Kraftfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten. Ein solcher Verstoß führt normalerweise zu einem Regelfahrverbot.

Dies kann nach Ansicht des OLG Oldenburg allerdings anders liegen, wenn der Abstand vom Verkehrsschild bis zur Messstelle nicht eingehalten wird, da dann der Schuldgehalt der Tat geringer zu bewerten ist. Dies liegt darin begründet, dass Kraftfahrer berechtigterweise damit rechnen dürfen, dass sie bei der Einfahrt in eine Zone mit veränderter Höchstgeschwindigkeit sich auf die neue vorgeschriebene Geschwindigkeit einstellen können. Dafür dient die Einhaltung des Abstandes zwischen dem geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschild und der Messstelle. Die Bundesländer legen den jeweilig einzuhaltenden Abstand eigenständig durch entsprechende Richtlinien fest. Nach den in Niedersachsen und Brandenburg geltenden Richtlinien für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden beträgt der Abstand bis zur Messstelle mindestens 150 m und kann nur in begründeten Fällen (z.B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter) unterschritten werden kann.