Start-Stopp Automatik und Handyverstoß Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Handyverstoß Berlin

Das Verbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO, als Fahrzeugführer bestimmte elektronische Geräte zu benutzen gilt u. a. dann nicht, wenn bei einem stehenden Fahrzeug der Motor vollständig ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO). Eine Ausnahme hiervon ist das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors (Start-Stopp-Funktion), § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO, welches wiederum nicht zum Ausschluss des Verbots führen soll. Das war früher durchaus anders, da reichte auch die automatische Abschaltung des Motors aus. Mittlerweile muss der Kraftfahrzeugführer ganz bewusst, den Motor abstellen; ansonsten liegt ein Handyverstoß vor.

Das Kammergericht musste sich mit einem Fall befassen, in welchem die Frage tatsächlich offenblieb, ob der Motor lief oder durch den Kraftfahrzeugfahrer abgestellt wurde

Kammergericht Berlin 3 Ws (B) 48/20, 162 Ss 17/20: Urteilsfeststellungen bei § 23 Abs. 1b StVO

1. Da keine Ordnungswidrigkeit begeht, wer den Motor an einer roten Ampel händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, muss das Urteil grundsätzlich mitteilen, ob der Motor tatsächlich lief oder „fahrerseitig“, also manuell, abgeschaltet war.

2. Einer solchen Feststellung bedarf es im Bußgeldurteil nicht, wenn die Einlassung des Betroffenen dahin wiedergegeben wird, er habe einen anderen Gegenstand gehalten

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Dezember 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Gründe

1 Informatorisch teilt der Senat mit:

2 Allerdings ist zutreffend, dass die Urteilsfeststellungen nicht ausweisen, ob der Motor des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs in Betrieb war, als er sein Smartphone an einer Rotlicht abstrahlenden Ampel hielt und nutzte. Nach § 23 Abs. 1b Nr. 1 StVO hängt von diesem Umstand aber ab, ob sich ein Kraftfahrzeugführer ordnungswidrig verhält oder nicht. Wer den Motor händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, begeht keine Ordnungswidrigkeit (vgl. Senat, VRS 134, 154; OLG Köln DAR 2019, 398; Rinio, SVR 2019, 311; Bülte, NZV 2020, 12). Eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht nach § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO für den Fall des „fahrzeugseitigen automatischen Abschaltens“.

3 Stellt das Urteil, wie hier, fest, dass der Betroffene das elektronische Gerät bei rotem Ampellicht stehend nutzte, könnte daher erwogen werden, vom Tatrichter Feststellungen dazu zu verlangen, ob der Motor tatsächlich lief oder „fahrerseitig“, also manuell, abgeschaltet war.

4 Jedenfalls hier bedurfte es solcher Feststellungen aber nicht, weil das Urteil die Einlassung des Betroffenen wiedergibt. Danach hat sich der Betroffene lediglich darauf berufen, einen anderen Gegenstand gehalten zu haben, nicht aber behauptet, den Motor ausgeschaltet zu haben. Unter dem Gesichtspunkt, dass die schriftlichen Urteilsgründe dokumentieren sollen, dass die Entscheidung auf einer „rationalen, verstandesmäßig einsehbaren Grundlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten“ beruht (vgl. Kuckein/Bartel in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 267 Rn. 1) erforderten die Urteilsfeststellungen damit nicht die ausdrückliche Erwähnung, dass der Motor des stehenden Kraftfahrzeugs in Betrieb war.

5 Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) (Entscheidungsdatenbank Berlin Brandenburg)

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