Geblitzt – die Geschwindigkeitsüberschreitung
Geblitzt: Laut Angaben der VZR-Geschäftsstatistik ist die häufigste Ordnungswidrigkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung.
Verstoß außerorts
Vorwurf |
Bußgeld |
Punkte |
Fahrverbot |
Verstoß mit einem PKW| |
zzgl. Auslagen| |
ab 21 km/h |
|
bis 10 km/h |
10 Euro |
|
|
11 bis 15 km/h |
20 Euro |
|
|
16 bis 20 km/h |
30 Euro |
|
|
21 bis 25 km/h |
70 Euro |
1 |
|
26 bis 30 km/h |
80 Euro |
1 |
|
31 bis 40 km/h |
120 Euro |
1 |
|
41 bis 50 km/h |
160 Euro |
2 |
1 Monat |
51 bis 60 km/h |
240 Euro |
2 |
1 Monat |
61 bis 70 km/h |
440 Euro |
2 |
2 Monate |
über 70 km/h |
600 Euro |
2 |
3 Monate |
Verstoß innerorts
Vorwurf |
Bußgeld |
Punkte |
Fahrverbot |
Verstoß mit einem PKW|| |
zzgl. Auslagen|| |
ab 21 km/h |
|
bis 10 km/h |
15 Euro |
|
|
11 bis 15 km/h |
25 Euro |
|
|
16 bis 20 km/h |
35 Euro |
|
|
21 bis 25 km/h |
80 Euro |
1 |
|
26 bis 30 km/h |
100 Euro |
1 |
|
31 bis 40 km/h |
160 Euro |
2 |
1 Monat |
41 bis 50 km/h |
200 Euro |
2 |
1 Monat |
51 bis 60 km/h |
280 Euro |
2 |
2 Monate |
61 bis 70 km/h |
480 Euro |
2 |
3 Monate |
über 70 km/h |
680 Euro |
2 |
3 Monate |
Nebenstehender Auszug zeigt die Regelsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen an. Hiervon kann ggf. nach oben wie auch nach unten abgewichen werden, wenn Sie geblitzt wurden. So spielt die Frage, ob ein Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich oder
Erhöhung der Geldbuße bei Voreintragungen
fahrlässig begangen wird, eine entscheidende Rolle bei der Bemessung der Bußgeldhöhe. Gemäß § 3 Abs. 4 a der Bußgeldkatalog-Verordnung heißt es: Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verursacht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln,….
Wann liegt vor Vorsatz vor?
In der Praxis ist es hingegen nicht ganz so leicht festzustellen, ob der Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die Bußgeldbehörden machen es sich in der Regel einfach und stellen nachdem geblitzt wurde ausschließlich auf die festgestellte Geschwindigkeit ab.
Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung allein eine vorsätzliche Begehungsweise noch nicht zu begründen vermag. Erst aus den örtlichen Gegebenheiten lassen sich in Verbindung mit weiteren Umständen zu denen auch die Geschwindigkeit zählt, Rückschlüsse auf das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ziehen.
- Wenn der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten hat und geblitzt wird, so ist Vorsatz anzunehmen. Sofern der Verstoß in einem erkennbaren Baustellenbereich geschah, braucht ein versehentliches Übersehen der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erörtert zu werden (OLG Celle Beschl. v. 25. August 2005)
- Eine Annahme von Vorsatz ist dann nicht zu beanstanden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße um 57 km/h überschritten wurde und geblitzt wurde. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung ist bereits aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt ausgeschlossen, dass der Fahrzeugführer dies nicht bemerkt. Dies gilt erst recht, wenn festgestellt wird, dass das Fahrzeug dabei erhebliche Geräusche entwickelt hat (OLG Hamm Beschl. v. 14. Juli 2008).
- Bei drei Verstößen in kurzer Zeit trotz ausreichender Beschilderung ist auch bei Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 13 und 19 km/h von Vorsatz auszugehen. Die Verstöße sind jedoch in einem solchen Fall als Tateinheit zu werten (OLG Jena Beschluss vom 29.10.2007).
Eine „angemessene“ Erhöhung der Geldbuße kommt in Betracht, wenn der Betroffene mehrfach geblitzt wird, also Wiederholungstäter ist. Wer als Kraftfahrer bereits Eintragungen im VZR vorzuweisen hat, muss mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen.
Auf der anderen Seite kann die Behörde bzw. das Gericht von der Regelbuße nach unten abweichen, so unter Umständen vom Fahrverbot absehen. Bei Vorliegen eines Regelfall soll aber nach der Rechtsprechung nur in solchen Fällen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, in denen der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist.
Noch Fragen? Geblitzt? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
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