Bei Messung durch private Unternehmen besteht ein Beweisverwertungsverbot

private Unternehmen

In einigen Bundesländern – so wie in diesem Fall in Hessen – sind bei der Auswertung von Messungen Privatfirmen beteiligt. Dies spart der Behörde in der Regel Zeit und Geld für die Ausbildung der Messbeamten. Die Vorgehensweise verstößt aber zugleich gegen den Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 6. Januar 2006, wonach die Auswertung der Einsatzfilme ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung (wie das OLG Frankfurt oder OLG Naumburg) sieht in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot. Im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Gelnhausen war ebenfalls eine Privatfirma an der Auswertung der elektronischen Aufzeichnungen beteiligt. Das Amtsgericht hat am Beweisverwertungsverbot keinen Zweifel. Gleichwohl wurde die Sache zunächst lediglich an die Behörde zurückverwiesen. Diese hat zu prüfen, ob die Daten noch unverändert zur Verfügung stehen und ob die Behörde selbst – ohne die Privatfirma – die Daten auswerten kann.

Die Entscheidung ist nicht bemerkenswert, sondern entspricht der bisherigen Rechtsprechung (u.a. AG Alsfeld, Urteil vom 07.10.2003 – 202 Js OWi 8785/03 (Hessen) AG Bruchsal, Beschluss vom 12.03.2010 – 5 OWi 410 Js 13889/08 Baden Württemberg). Es wundert nur, dass die Behörden trotz dieser klaren Verstöße weiterhin Messungen durch private Unternehmen auswerten lassen.

Je nachdem wo Betroffene geblitzt werden, lohnt sich zu hinterfragen, wer denn eigentlich die Messung vorgenommen und wer die Messung ausgewertet hat. Sind Sie geblitzt worden, so können Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht wenden:

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 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner