Geblitzt mit ES3.0 Einseitensensor eso

Im Land Brandenburg wird auf Autobahnen überwiegend mit dem Blitzer es3.0 der Firma eso geblitzt. Insbesondere wird mit diesem Blitzer auf der BAB 2, der BAB 9, der BAB 10, BAB  13, BAB 15 und BAB 115 geblitzt.

Wie funktioniert der Blitzer:

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit

es3.0

des betroffenen Fahrzeugs erfolgt bei diesem Blitzer nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Der Blitzer verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren (siehe Abbildung), die mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt überwachen. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft. Messungen mit diesem Blitzer geltend als standardisiertes Messverfahren

Standardisiertes Messverfahren

„Unter dem Begriff des standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind…Zudem führt die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zu einer Modifikation des Amtsermittlungsgrundsatzes: Der Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind“ Quelle: Community Beck

Abweichende Fotodokumenation mit dem Einseitensensor es3.0

Das OLG Bamberg hatte sich mit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor es3.0 zu beschäftigen. Soweit hat das OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 15.12.2017 (2 Ss OWi 1703/17) nochmals bestätigt, dass die Bedienungsanleitung strikt einzuhalten ist. Andernfalls läge kein standardisiertes Messverfahren mehr vor.

In vorgenanntem konkreten Fall wich der Messbeamte relevant von der Bedienungsanleitung ab, da die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungleiche Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung des Herstellers vorgesehene geeichte und mittels Kabel verbundene Fotoeinrichtung erfolgte. Diese Abweichung von der Bedienungsanleitung reichte dem OLG Bamberg im konkreten Fall vollkommen aus, um nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren mehr auszugehen.

Messung muss gutachterlich überprüft werden

Die Folge dieser Abweichung war, dass das Amtsgericht individuell überprüfen muss, ob richtig gemessen wurde, sofern das Gericht eine Verurteilung beabsichtigt. Allerdings ist eine Überprüfung in der Regel nicht möglich, sofern kein Sachverständiger für Messtechnik mitwirkt. Das OLG Bamberg stellt nur das klar, was eigentlich selbstverständlich sein sollte. Bei amtlichen Messungen sollte erwartet werden, dass der geschulte Messbeamte die Bedienungsanleitung kennt und die Messung auch entsprechend der Herstellervorgaben durchführt. Nur dann kann zumindest von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.

 

 Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

 


Rechtsanwälte

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Wir kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

 Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

[hnp-anwalt-1]