Das OVG Bautzen (Az.: 3 B 215/12) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem die Halterin eines Fahrzeugs, mit welchem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, sich bei Vorlage des Radarfotos auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief, woraufhin die zuständige Behörde eine Fahrtenbuchauflage verordnete. Später offenbarte sie, dass es sich bei der auf dem Radarfoto abgebildeten Person um ihren mittlerweile verstorbenen Vater handele und verlangte, die angeordnete Fahrtenbuchauflage wieder zurückzunehmen.

Dem widersprach nun das OVG Bautzen in seinem Urteil. Das Gericht führte hierzu aus, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht den primären Zweck verfolge, einen unbekannten Fahrzeugführer, der einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, zu ermitteln. Vielmehr soll eine Fahrtenbuchauflage dazu dienen, die Fahrzeughalterin zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten zu bewegen, um künftige Verkehrsverstöße mit dem Fahrzeug der Halterin zu vermeiden bzw. besser aufklären zu können. Der Halter eines Fahrzeugs könne sich aus Sicht des Gerichts davon unabhängig dennoch auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Dann müsse er aber auch die Verordnung einer Fahrtenbuchauflage in Kauf nehmen.

Die Entscheidung kommt nicht überraschend, sondern ist konsequent. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Denn ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

Ist der Behörde der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht bekannt, so sollen zwischen der Ordnungswidrigkeit und der ersten Anhörung des Fahrzeughalters nicht mehr als zwei Wochen liegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Halter noch über ein ausreichendes Erinnerungsvermögen darüber verfügt, wem er sein Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen hatte. Wird diese Zwei-Wochen-Frist von der Bußgeldbehörde nicht eingehalten, so ist es, sofern das Verfahren gegen den unbekannten Fahrzeugführer eingestellt werden musste, zumindest nicht ohne weiteres zulässig, dem Halter eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen (so u.a. BVerwG DAR 1987, 393; OVG Münster NJW 1995, 3335).

Die Anordnung zum Führen eines Fahrverbots ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Damit soll sichergestellt werden, dass künftig die Feststellung eines Kraftfahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Probleme möglich ist. Jedoch rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche Anordnung. So ist eine Fahrtenbuchauflage nach einem einmaligen, unwesentlichen Verkehrsverstoß nicht gerechtfertigt.