Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

Für die Bemessung der Höhe eines Bußgeldbescheides spielt regelmäßig eine wichtige Rolle, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Das OLG Celle (Az.: 322 SsRs 280/13) hat in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2013 ausgeführt, bei welcher Art von Geschwindigkeitsüberschreitungen von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen werden kann.

Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, in dem der Betroffene in erster Instanz wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h auf der BAB 7 zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt worden war. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest von einer bedingt vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden könne, da der Fahrer anhand der Fahrgeräusche und der Schnelligkeit der Umgebungsveränderung merken könne, dass er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fahre.

Dieser Begründung ist das OLG Celle nun entgegengetreten. Es stellte klar, dass dem Betroffenen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden muss, dass er Kenntnis sowohl von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung als auch von der eigenen Geschwindigkeitsüberschreitung hatte.

Hinsichtlich der Kenntnis der Geschwindigkeitsbeschränkung könne man sich beispielsweise nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass Verkehrsschild übersehen zu haben, insbesondere wenn es sich um mehrere Verkehrsschilder mit derselben Geschwindigkeitsbeschränkung handelt.

Nach Auffassung des OLG Celle könne man bezüglich der Kenntnis der eigenen Geschwindigkeitsüberschreitung aber nicht pauschalisiert sagen, dass bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedingter Vorsatz vorliegt. Derartige erhebliche Geschwindigkeitsverstöße, die auf eine vorsätzliche Begehungsweise hindeuten, liegen auch nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte bei Verstößen von ca. 40 % über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Erst bei solchen hohen Werten könne der Fahrer durch die Motorengeräusche, die Fahrzeugvibration und die schnelle Umgebungsveränderung tatsächlich merken, dass er deutlich zu schnell fahre. Bei Werten um die 25 % müssen weitere Indizien hinzutreten, die auf Vorsatz schließen lassen.

Das OLG Brandenburg nimmt in ei er Entscheidung aus dem Jahr 2014 bei einer Überschreitung von 34 km/h der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße nicht ohne Weiteres Vorsatz an:…auf der Hand liegt, dass nicht bereits jeder Geschwindigkeitsverstoß auf einer derartigen Bundesstraße vorsätzlich begangen werden muss. Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. dabei wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn in solchen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird. Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Bei diesem Ausmass der Überschreitung kann nicht allein aus diesem vor vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte vielmehr weiterer Indizien bedurft…

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