Verkehrsrecht 04-2023

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2023:

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Verkehrsrecht

Vorsatz: Schaden „über Bande“: Was nun?

| Fährt der Schädiger mit seinem Pkw einem anderen absichtlich in dessen Fahrzeug, ist sein Haftpflichtversicherer dafür aufgrund der vorsätzlichen Begehung nicht eintrittspflichtig. Doch wie ist die Rechtslage, wenn er auch ein in direkter Nähe ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug beschädigt? Das hat das Amtsgericht (AG) Bielefeld geklärt. |

Der Schädiger gab an, er habe weder beabsichtigt noch damit gerechnet, dass außer an seinem Zielobjekt Schaden an anderen Fahrzeugen entstehe. Es half ihm nicht: Das AG entschied, dass sich der haftungsausschließende Vorsatz nach dem Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 103 VVG) nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf die Verletzungsfolgen beziehen muss. Das heißt: Schäden durch einen von den Vorstellungen des Schädigers abweichenden Geschehensablauf sind davon nicht umfasst. Folge: Der Haftpflichtversicherer muss zahlen.

Quelle | AG Bielefeld, Urteil vom 9.12.2022, 417 C 130/22, Abruf-Nr. 232985 unter www.iww.de

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Wettbewerbsrecht: Irreführende Autowerbung mit Abgaswerten

| Das Landgericht (LG) München I hat der Klage eines Umweltvereins gegen einen Automobilhersteller wegen irreführender Werbung stattgegeben. Es hat damit dem Automobilhersteller die streitgegenständliche Werbung untersagt. |

Das war geschehen

Der beklagte Autokonzern beschrieb und bewarb im April 2022 auf seiner Internetseite eines seiner Modelle unter der Rubrik „Verbrauch und Emissionen“ mit Werten in räumlicher Nähe zu dem Zusatz „WLTP“. Die von ihm angegebenen Werte waren jedoch nicht mit dem WLTP berechnet, sondern mit dem NEFZ. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Methoden der Verbrauchs- und Abgasberechnung. Die beim (neueren) WLTP berechneten Werte liegen regelmäßig über denen des NEFZ. Nach Abmahnung durch den klägerischen Umweltverein änderte der beklagte Autohersteller seine Darstellung, lehnte jedoch die Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Hiergegen wandte sich der Kläger in seiner Klage auf Unterlassung.

Landgericht: Irreführung von Verbrauchern vorhanden

Das LG bejahte im Ergebnis eine Irreführung von Verbrauchern. Der Gefahr der Fehlvorstellung, dass es sich bei den ausgewiesenen Werten um WLTP-Werte handelt, seien insbesondere Verbraucher ausgesetzt, denen die Bedeutung des Zeichens „WLTP“ bereits bekannt sei, d. h., die wüssten, dass es sich dabei um eine Abkürzung für eine Prüfmethode bei der Verbrauchs- und Schadstoffberechnung handele und dass der WLTP den NEFZ abgelöst habe. Anders als die Beklagte geltend mache, sei das Zeichen „WLTP“ nämlich nicht ausreichend abgesetzt von den ausgewiesenen Werten, um eine gedankliche Verbindung auszuschließen. Es sei zwar in Fettdruck geschrieben, aber das sei die Überschrift „Verbrauch & Emissionen“ auch. Das Zeichen „WLTP“ sei jedenfalls nicht merklich größer als die Überschrift. Dass es in Großbuchstaben geschrieben sei, stelle bei Kenntnis von der Abkürzungsfunktion ebenfalls keinen Umstand dar, der eine selbstständige, unabhängige Stellung des Zeichens „WLTP“ nahelege. Zuletzt sei der Abstand zwischen der Überschrift zu den konkret angegeben Werten der gleiche wie der zwischen den Werten und dem Zeichen.

Gefahr einer Fehlvorstellung der Verbraucher

Dass das Zeichen „WLTP“ auf der Internetseite einen Link zu einer anderen Seite mit den richtigen WLTP-Werten beinhalte, beseitige die Gefahr einer Fehlvorstellung nicht. Die Verlinkung sei von außen nicht erkennbar. Der Verbraucher stoße allenfalls zufällig darauf, wenn er mit der Maus über das Zeichen fahre. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies häufig geschehe. Hinzu komme, dass zur Vermeidung einer Fehlvorstellung der Verbraucher dann den Link auch noch betätigen und anhand der verlinkten Angaben erkennen müsse, dass die zuerst angegebenen Werte NEFZ-Werte seien. Auch daran bestünden erhebliche Zweifel, da die verlinkte Seite über die Werte hinausgehend keinerlei Erklärung enthalte. Insoweit bleibe die Situation für den Verbraucher auch nach Kenntnis der Unterseite verwirrend, weil ihm nirgends klar mitgeteilt werde, dass die zuerst angegebenen Werte solche nach dem NEFZ seien.

Es sei auch davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher zur Zeit des Verstoßes im April 2022 entsprechend informiert war, d. h. Kenntnis von der Existenz und Bedeutung des WLTP hatte. Durch den sog. „Dieselskandal“, bei dem festgestellt wurde, dass Abgaswerte von Personenkraftwagen im Prüfverfahren nach dem NEFZ manipuliert wurden, sei das Thema der Prüfmethode der Abgas- und Verbrauchswerte bei Kraftfahrzeugen seit Mitte der 2010er-Jahre stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt und werde entsprechend viel diskutiert. Bereits im Jahr 2018 sei dann der WLTP eingeführt worden. Auch dies sei nicht nur in der Fachpresse im Automobilbereich, sondern auch in der allgemeinen Presse thematisiert worden.

Abgaswerte sind wichtiges Kriterium für Verbraucher

Die Gefahr einer wesentlichen Beeinflussung der Verbraucher sei hier zweifellos zu bejahen, so das Gericht. Das LG: Für die Verbraucher sind Verbrauchswerte, aber auch Abgaswerte ein zunehmend wichtiges Kriterium bei der Beurteilung von Personenkraftwagen. Geht der Verbraucher von falschen (insbesondere besseren) Werten aus, hat dies offensichtlich Einfluss darauf, ob er sich weiter im Internet oder real mit dem Fahrzeug beschäftigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle | LG München I, Urteil vom 7.2.2023, 1 HK O 4969/22, PM 4/23

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Fiktive Abrechnung: Prüfbericht ersetzt nicht das Nennen einer Alternativwerkstatt

| Der Versicherer darf bei der fiktiven Abrechnung wegen des Alters und Wartungsstatus des Fahrzeugs („nicht scheckheftgepflegt“) auf eine andere mühelos zugängliche und erreichbare qualitativ gleichwertige Werkstatt verweisen. Dies muss er aber korrekt tun. Weist er nur auf einen Prüfbericht hin, der Preise einer anderen Werkstatt zugrunde gelegt hat, genügt das nicht. Dies hat nun das Amtsgericht (AG) Lübeck festgestellt. |

Das AG verlangt sogar einen sog. substanziierten, also mit Tatsachen belegten Vortrag zur Alternativwerkstatt im Schriftsatz und die Vorlage eines Angebots der Werkstatt, das für den Geschädigten annahmefähig ist.

Des Weiteren beschäftigte sich das AG noch mit dem Anspruch auf die Beilackierungskosten bei der fiktiven Abrechnung. Der Versicherer hatte diese abgelehnt und das Gutachten als grob fehlerhaft verworfen, weil es die Beilackierungskosten enthalte. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das AG diese Kosten jedoch dem Geschädigten zugesprochen, ebenso die Gutachtenkosten.

Quelle | AG Lübeck, Urteil vom 9.9.2022, 21 C 736/22, Abruf-Nr. 233104 unter www.iww.de

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Reparaturkosten: BGH hat nun zu den Desinfektionskosten entschieden

| Ob Desinfektionskosten zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten gehören, war umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klartext gesprochen. |

Es ging um eine Desinfektion im Rahmen der Begutachtung durch den Schadengutachter. Der Kern der Entscheidung lautet: Ebenso, wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst, steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Es ist daher nicht bedenklich, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat.

Quelle | BGH, Urteil vom 13.12.2022, VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276 unter www.iww.de

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Schadenersatz: Nutzungsausfallentschädigung trotz Gratis-Mobilitätswagen

| Es steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, dass der Geschädigte von der Werkstatt kulanterweise ein kostenloses Mobilitätsfahrzeug bekommen und es während der Ausfalldauer genutzt hat. Das entschied nun das Landgericht (LG) Baden-Baden. |

Nach Ansicht des LG kommt es nur darauf an, dass der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug aus seinem eigenen Bestand nutzen kann.

Auch der BGH hatte früher bereits ähnlich entschieden. In seinem Fall hatte der Geschädigte ein Fahrzeug von seinem Vater geliehen bekommen. Der BGH: Dadurch wird der Schädiger nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen soll.

Das LG Baden-Baden hat hier allerdings nicht unterschieden, ob die Leihgabe im Familienkreis erfolgt und somit dem Gedanken einer Maßnahme der sozialen Sicherheit und Fürsorge entspricht oder eine Dreingabe der an der Reparatur verdienenden Werkstatt war.

Quelle | LG Baden-Baden, Urteil vom 11.11.2022, 2 O 34/22, Abruf-Nr. 232422 unter www.iww.de

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Abschließende Hinweise

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2023

| Im Monat April 2023 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer: 11.04.2023
  • Lohnsteuer: 11.04.2023

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.04.2023. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2023 am 26.04.2023.

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Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,62 Prozent.

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

01.01.2022 bis 30.06.2022

-0,88 Prozent

01.07.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

01.01.2021 bis 30.06.2021

-0,88 Prozent

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

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