Sperrfrist nach einer Trunkenheitsfahrt

Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund von Alkoholeinfluss (Trunkenheitsfahrt) oder anderer

Sperrfrist

berauschender Mittel (psychoaktiver Substanzen) dazu nicht in der Lage ist, kann sich nach § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) strafbar machen.

Wird bei einer Trunkenheitsfahrt Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, so liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB vor. Eine Trunkenheitsfahrt führt dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Gemäß § 69 StGB wird bei Vorliegen dieser Delikte davon ausgegangen, dass der Täter in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Wurde dem Täter die Fahrerlaubnis entzogen, wird zugleich eine Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt.

Verkürzung der Sperrfrist

Im vorliegenden Fall des Landgerichts Berlin vom 29.09.2017 (520 Qs 72/17) ging es um die Frage, ob die Sperrfrist nach einer Alkoholfahrt und Gefährdung des Straßenverkehrs verkürzt oder gar aufgehoben werden kann, wenn der Fahrzeugführer ein besonderes Aufbauseminar absolviert. Hier wurde dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung angeordnet.

Aus den Gründen: „…Nach § 69 a VII S. 1 StGB kann das Gericht die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Eine neue Tatsache zugunsten des Verurteilten kann insoweit die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrstherapie sein. Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen, an einem Aufbauseminar der Dekra teilgenommen zu haben…“

Beratung nach einer Trunkenheitsfahrt

Sofern die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen wird, macht es durchaus Sinn Maßnahmen zu ergreifen, um die Sperrfrist zu verkürzen oder gar vollständig zu beseitigen.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

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