Nutzung eines Navigationsgerät s fällt unter Umständen unter § 23 Abs. 1 a StVO (Handyverstoß)
Ist die Benutzung eines Navigationsgerätes mit der Benutzung eines Handy vergleichbar? Liegt damit ein Handyverstoß vor und droht ein Bußgeld und ein Punkt in das Fahreignungsregister?
(1a) (Handyverstoß – Bußgeld) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.
OLG Köln: Benutzung mit Fernbedienung erfüllt den § 23 Abs. 1a StVO (Handyverstoß)
Das OLG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, indem ein Kraftfahrer ein Navigationsgerät bediente und hierzu eine Fernbedienung verwendete, die er einer Halterung entnahm und in der Hand hielt (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2020 – Az. III-1 RBs 27/20).
„Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 05.02.2020 entschieden und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2019 als unbegründet verworfen.
Der PKW des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2020 – Az. III-1 RBs 27/20.“ (Quelle: Justiz-NRW)
Benutzung eines Navis vergleichbar mit einer Handybenutzung während der Fahrt – Bußgeld
Im Ergebnis kam es zu einer Geldbuße und einem Eintrag von einem Punkt nur deshalb, weil der Betroffene ein Gerät in der Hand gehalten hatte, welches unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO fiel. Damit hatte er Nr. 1 erfüllt, weil er die Fernbedienung aus der Halterung genommen hatte und Nr. 2 erfüllt, da ein Navi dort als Gerät zur Ortsbestimmung aufgeführt ist. Den Tatbestand hätte der Betroffene also nicht erfüllt, wenn er die Fernbedienung einfach in der Halterung gelassen hätte. In diesem Fall hätte er das Navigationsgerät auch benutzen dürfen.
Halten und nicht Benutzen des Handy oder Navigationsgerätes
Etwas streitig ist die Frage, ob ein bloßes Haltes des Navigationsgerätes oder wie in dem o.g. Fall das Halten einer Fernbedienung oder aber das Halten oder Weglegen eines Handys auch den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVo (Handyverstoß) erfüllt. Nach einer weiteren Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt das OLG Celle dessen Auffassung, wonach es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht ausreicht, das Gerät in der Hand zu halten, ohne es zu bedienen bzw. zu benutzen. Tendenziell sollte man davon ausgehen können, dass das Halten oder Weglegen kein Handyverstoß darstellt und durchaus erlaubt ist.
Gemäß § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat droht dem Betroffenen bei verbotswidriger Nutzung seines Handys ein Bußgeld in Höhe von 100 € und der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Übrigens: Auch ein Handyverstoß auf einem Fahrrad ist verboten und führt bei Missachtung zu einem Bußgeld in Höhe von 55 €!
Rechtsanwalt Thomas Brunow
Rechtsanwälte
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