Geblitzt in Berlin – Brandenburg
Messstellen
Geblitzt werden sollte vor allem an
- Unfallschwerpunkten
- gefahrenträchtigen Stellen (Baustellen etc.)
- Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.
Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung
Eine durch Zeichen 274 (z.B 120 km/h) angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn endet erst, mit Erreichen des Zeichen 278 gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO und nicht vorher. Dies gilt auch nach Auffahrten oder auf anderen Straßen nach Kreuzungen. Zwar gebietet der Sichtbarkeitsgrundsatz, dass Verkehrszeichen hinter jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden müssen. Fehlt ein Verkehrszeichen nach einer Einmündung kann dem Einbiegenden bzw. Auffahrenden der Vorwurf nicht gemacht werden. Das gilt nicht für den Geradeausfahrenden, für den die Geschwindigkeitsbeschränkung vor der Einmündung galt.
Geschwindigkeitsmessung in der Nähe der Geschwindigkeitsbeschränkung
Oftmals wird die Geschwindigkeitsmessung in der Nähe des beschränkenden Verkehrszeichens durchgeführt. Dies führt zumindest auf Autobahnen zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für die Geschwindigkeitsmessungen gelten jedoch von den Bundesländern erlassene Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung. Hierin wird unter anderem geregelt, in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Messung durchgeführt, also geblitzt, werden darf. In Brandenburg beträgt die Mindestentfernung 150 Meter. Innerhalb dieses Bereiches soll vor und hinter dem Verkehrszeichen nicht geblitzt werden.
Hiervon darf nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. So unter anderem vor Schulen und Kindergärten. Abgewichen darf hiernach auch, wenn ein vor der Messstelle geeigneter Geschwindigkeitstrichter vorhanden ist (z.B. 120 – 100 – 80).
Ein Verstoß gegen die Richtlinie führt jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Die Geschwindigkeitsmessung bleibt als solche grundsätzlich verwertbar. Die Rechtsfolgen jedoch können für den Betroffenen gemildert werden. Auswirkungen hat dies meist auf die Verhängung vom Fahrverbot, von welchem dann unter Umständen abgesehen werden kann. Auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit kann in Betracht kommen.
Problematisch stellt sich bei diesen Richtlinien dar, dass diese für Geschwindigkeitsmessungen innerorts wie außerorts gleichermaßen gelten. Auf Autobahnen ist die erlaubte Entfernung von 150 Metern aufgrund der hohen Geschwindigkeiten allerdings sehr gering, so dass bei Messungen mit einem Abstand von nur 150 Metern ein Abbremsen auf die erlaubte Geschwindigkeit oftmals nicht möglich ist. Ist der Autobahnabschnitt zuvor unbeschränkt, so sind auch etwas weitere Entfernungen zum Einhalten der erlaubten Geschwindigkeit manchmal knapp bemessen. Hier lohnt es sich in jedem Fall bereits aus diesem Grund Akteneinsicht zu nehmen und anhand der Beschilderungspläne dem Bußgeldbescheid entgegenzutreten. Vorgenannte Konstellation kommt in unserer Mandatsbearbeitung häufiger vor.
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Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner
Verkehrsrecht Berlin Brandenburg
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