Wie wirkt sich die Annahme von Vorsatz bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus?
Gemäß § 3 Abs. 4 a der Bußgeldkatalog-Verordnung heißt es: Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verursacht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln,….
Bei einer Überschreitung von 41 Km/h außerorts wird die Geldbuße so zum Beispiel von 160 € auf 320 € erhöht. Die Annahme einer vorsätzlichen Überschreitung führt damit zu einer deutlichen finanziellen Belastung des Betroffenen.
Geblitzt: Vorsatz und Fahrverbot
Die Frage, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, spielt ferner für die Anordnung eines Fahrverbots eine entscheidende Rolle. Der Bußgeldkatalog geht in der Regel von einem fahrlässigen Verstoß aus. Wird einem Betroffenen hingegen Vorsatz vorgeworfen, so wird es wesentlich schwieriger, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen.
Beispiel zum Thema geblitzt und Vorsatz aus der Rechtsprechung:
Das OLG Bamberg befasste sich kürzlich mit der Frage, welche Anforderungen an eine tatrichterliche Feststellung an eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn gestellt werden müssen (OLG Bamberg vom 01.03.2019 3 SS OWi 126/19):
Aus den Gründen:
„1. Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die richterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß billigend in Kauf genommen hat.
2. Auch anlässlich der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung dürfen die Gerichte die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betr. die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist dann in Rechnung zu stellen, wenn sich greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene einwendet, die beschränkenden Verkehrszeichen übersehen zu haben.“
Auf den Vortrag (Einlassung) kommt es an:
Will sich der Betroffene, nachdem er geblitzt wurde, erfolgreich gegen die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu wehr setzen, muss der Vortrag passen. In der Regel wird davon ausgegangen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Schilder von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Werden diese dann im Einzelfall doch übersehen, muss dargelegt werden, wie es zu diesem Übersehen kommen konnte. Sofern die Geschwindigkeitsbeschränkung mehrfach wiederholt wurde, wird es sicherlich wesentlich schwerer fallen, das Übersehen zu begründen. Leichter ist dies bei dem Übersehen einer einmalig aufgestellten Verkehrszeichens, wobei in diesem Fall sogar ein Augenblicksversagen in Betracht kommen könnte.
Auf den Akteninhalt kommt es an:
Bevor allerdings ein Vortrag erfolgt, sollte unbedingt Akteneinsicht genommen werden. Zunächst muss die tatsächliche Beschilderung und Örtlichkeit überprüft werden, bevor ein Vortrag „ins Blaue hinein“ erfolgt.
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