Straftaten im Straßenverkehr –

Die in § 229 StGB geregelte fahrlässige Körperverletzung kommt insbesondere im Straßenverkehr sehr häufig vor und ist daher Gegenstand einer Vielzahl von Strafverfahren im Straßenverkehr. Wie z.B. auch bei der Unfallflucht sind überwiegend Personen betroffen, die erstmals mit einem Strafverfahren konfrontiert werden. Wie bei allen Straftaten ist auch bei der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr anwaltliche Unterstützung sinnvoll. Unsere Rechtsanwälte in Verkehrsrecht kennen die Besonderheiten und Erfolgschancen.

fahrlässige Körperverletzung

Wer wird nach § 229 StGB bestraft?

Der Tatbestand des § 229 StGB lautet:

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Notwendig für die Erfüllung des Tatbestandes ist folglich auf der einen Seite eine fahrlässige Handlung und andererseits ein Taterfolg im Sinne der Verletzung einer anderen Person.

Hierbei kann die fahrlässige Handlung in der Regel in jeder Verletzung von Straßenverkehrsregeln liegen, z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsvergehen, Rotlichtverstößen, Vorfahrtsverstößen etc.

Verursacht man also in irgendeiner Weise durch eigenes Verhalten einen Verkehrsunfall, so handelt man in aller Regel auch fahrlässig.  Der Taterfolg liegt in der Verletzung einer Person.

Fazit: Bei jedem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.

Wann wird das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung  eingeleitet?

Muss der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hatben?

Die Antwort lautet nein. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft leitet grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ein. Entweder stellt der Geschädigte einen Strafantrag oder die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Tatverfolgung von öffentlichem Interesse ist. Deshalb kann es sein, dass ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet wird, ohne dass der Geschädigte einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat. Dies ist auch der Regelfall.

Strafe bei fahrlässiger Körperverletzung?

§ 223 a StGB sieht bei einer fahrlässigen Körperverletzung grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Der Regelfall ist jedoch eine Geldstrafe. Die Strafe hängt hier von der Schwere des Verkehrsverstoßes, den Verletzungsfolgen und dem Verhalten des Schädigers ab. Bei Ersttätern, welche bei dem Unfall keine schweren gesundheitlichen Folgen verursacht haben, sollte grundsätzlich eine Verfahrenseinstellung angestrebt werden. Bei mittelschweren Verletzungen kann durchaus eine Geldstrafe zwischen 20 und 40 Tagessätzen in Betracht kommen (ca. ein Monatsgehalt).

Überdies kann eine fahrlässige Körperverletzung ein Fahrverbot und in schweren Fällen auch eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB auslösen.

Wie verhält man sich richtig?

Wir, als Verteidiger, empfehlen Betroffenen bei jedem Strafverfahren gegenüber der Ermittlungsbehörde (Polizei / Staatsanwaltschaft) keine eigenen Angaben zu machen. Nehmen Sie als Beschuldigter möglichst frühzeitig eine anwaltliche Verteidigung bzw. Beratung in Anspruch. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht nehmen Akteneinsicht und entwickeln mit dem Beschuldigten gemeinsam eine Verteidigungsstrategie. Erst nach erfolgter Akteneinsicht sollte ggf. eine Einlassung erfolgen und in jedem Fall Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufgenommen werden. Ziel der Verteidigung ist dabei stets die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Kosten der Verteidigung?

Grundsätzlich übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung neben den Rechtsanwaltsgebühren auch die Gerichtskosten sowie Auslagen. Die Kostenübernahme bleibt sogar bestehen, falls es zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen sollte.