Bußgeldkatalog Punkte Fahrverbot STRASSENVERKEHRSORDNUNG

Verschärfungen des Bußgeldkatalog s: Alles schon wieder vorbei? – Fahrverbot

| Zum 28.4.2020 waren die viel beachteten Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Regelfahrverbots gab es bei Autofahrern viel Unmut. Doch sind diese Änderungen überhaupt noch wirksam? |

1. Politik rudert bereits zurück

Inzwischen ist bereits eine Änderung der StVO bzw. der Nebenbestimmungen im Gespräch. Bundesminister Scheuer hat die Grenzen für die Verhängung eines Fahrverbots bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung als „unverhältnismäßig“ bezeichnet. Die zuständigen Bundesländer sollten den alten Zustand wiederherstellen.

2. Fehler im Gesetzgebungsverfahren

Und dann das: Bei der StVO-Novelle wurde das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes (GG) ver- letzt. Dieses (verfassungsrechtliche) Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der StVO-Novelle 2020 wurde aber eine Nummer einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes „vergessen“. Sie zu zitieren, wäre erforderlich gewesen, um Regelfahrverbote zu ändern oder neu einzuführen.

Fraglich ist, welche Folgen dies hat. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist bei einem Ver- stoß gegen das Zitiergebot wegen dessen Funktion streng. Es hat in der Vergangenheit schon entschieden, dass der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung führt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt, das seinen Grund im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren hat. Die Änderungen bei den Fahrverboten sind nämlich erst auf Initiative des Bundesrats nachträglich in die Verordnung (und damit in den Bußgeldkatalog) aufgenommen worden.

3. Das sind die Folgen

Der Verstoß dürfte nicht nur zur Teilnichtigkeit der unmittelbar von dem Verstoß betroffenen Regelungen zum Fahrverbot führen. Dem dürfte vor allem entgegenstehen, dass eine solche Aufsplittung zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, welche Teile der Verordnung wirksam sind und welche nicht. Es sind also wohl alle Neuregelungen unwirksam erlassen. Das bietet in einschlägigen Fällen Verteidigungsansätze sowohl vor der Bußgeldbehörde als auch in gerichtlichen Verfahren.

Anwendung welcher Sanktionen in Berlin?

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Der Polizeipräsident hält – trotz o.g. Empfehlung den alten Zustand wieder herzustellen – an den Sanktionen des neuen Bußgeldkatalog fest. Das bedeutet, dass bereits für geringere Verstöße ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot droht. Und eine Überschreitung von 21 km/h bei all den vielen neuen 30 er Zonen in Berlin zu erreichen ist gar nicht schwer. Hält sich der Kraftfahrer an die gewöhnliche innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und übersieht dabei das 30 er Zeichen, so droht ihm sofort ein Fahrverbot. In diese Fällen gilt unbedingt Einspruch einzulegen und den Bescheid und insbesondere das Fahrverbot nicht zu akzeptieren. Es gibt ausreichend Gründe, in diesen Fällen kein Fahrverbot anzuordnen, so dass dieses durchaus vermeidbar ist.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg – Noch Fragen zum Bußgeldkatalog 2020