Geblitzt auf der BAB 10

Zuverlässigkeit der Blitzer hinter einer Verkehrsbeeinflussungsanlage (elektronische Geschwindigkeitsanzeige)

Der Blitzer am Rastplatz Michendorf auf der Bundesautobahn A10 stellt für das Land Brandenburg wohl eine  lukrative Geschwindigkeitskontrolle dar. Schätzungsweise soll es dort an Messtagen bis zu 1500 Aufnahmen von die zulässige Geschwindigkeit überschreitenden Fahrzeugen geben.

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unserem Mandanten von der Bußgeldstelle Gransee vorgeworfen, die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten zu haben. Als Feststellungsort wurde der oben genannte Rastplatz Michendorf auf der Bundesautobahn 10 in Fahrtrichtung Berlin auf Höhe des km 91,3 angegeben. Von Seiten der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 130,00 € festgesetzt, ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG sowie die Eintragung von 3 Punkten gemäß Bußgeldkatalog in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet, da gegen unseren Mandanten schon in den letzten 2 Jahren ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Einspruch

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und beantragt, das Verfahren im Beschlusswege nach §§ 47 Abs. 2, 72 OWiG einzustellen, da sich die Messung in dreifacher Hinsicht als fehlerhaft und nicht verwertbar herausstelle.

  • Zum einen stellte es sich in diesem Fall als besonders problematisch dar, dass die mittels einer Verkehrsbeeinflussungsanlage (digitale Anzeige von Verkehrszuständen oberhalb der Fahrbahn) übertragene Geschwindigkeitsbeschränkung für unseren Mandanten missverständlich war. 1200 m Vor Beginn der Messstelle wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h angezeigt. 200 m vor Beginn der Messstelle wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h angezeigt, allerdings mit dem Zusatztext „500 m“. Folglich ging unser Mandant davon aus, dass erst „in“ 500 m die Höchstgeschwindigkeit von 500 m gelten würde. Schon aus § 1 StVO ergibt sich, dass Verkehrszeichen so aufzustellen sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie mit einem beiläufigen Blick erfassen und befolgen kann, ohne sich mit der weitergehenden Auslegung des Verkehrszeichens zu befassen. Senkrechte Pfeile als Maßgabe zu den Entfernungsangaben hätten sich als wesentlich eindeutiger dargestellt.
  • Zum anderen wurde auch der von dem zuständigen Polizeibeamten angegebene Abstand von 200 m zwischen Verkehrszeichen und dem Ort der Geschwindigkeitsmessung kritisch hinterfragt. Gemäß den Richtlinien des Landes Brandenburg darf zwar 150 m nach dem Verkehrszeichen die Messung erfolgen. Da wir für den vorliegenden Fall den Feststellungsort in Augenschein nahmen, lässt sich aber mit Sicherheit sagen, dass die Abstandsangabe des Polizeibeamten nicht den Tatsachen entsprach.
  • Letztlich war zudem zu befürchten, dass die Fotoliniendokumentation nicht korrekt erfolgt. Für eine zweifelsfreie Messwertzuordnung muss eine Fotolinie auf den Aufnahmen zu erkennen sein bzw. vorher eingerichtet werden. Diese befindet sich stets quer zur Fahrbahn und wird meist mittels eines Leitkegels gekennzeichnet.

Im Ergebnis wurde das Verfahren eingestellt. Als Erkenntnis aus diesem Urteil bleibt, dass es zwingend erforderlich sein kann, in die Protokoll- und Schaltzustände der Verkehrsrechnungszentrale Berlin-Brandenburg einzusehen, um den tatsächlichen Anzeigetext der Verkehrsbeeinflussungsanlagen zu überprüfen. In Brandenburg wird nicht selten hinter einer VBA geblitzt. Unter anderem auf der BAB 2 bei Km 5,3 in Fahrtrichtung Berlin. Auch hier sollte im Zweifel der Schaltplan eingesehen werden.

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