Absehen vom Fahrverbot nach einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

Das Gericht kann – sofern keine sonstigen Gründe entgegenstehen – von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen, wenn der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (im vorliegenden Fall: Prävention MobilPlus des TÜV Süd) absolviert (AG Landstuhl vom 11.09.2014 2 OWi 4286 Js 11751/13).

Die Amtsgerichte haben in der Vergangenheit nach einer Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Maßnahme wie zum Beispiel das Avanti-Fahrverbot von einem Fahrverbot oftmals abgesehen (so u.a. AG Bad Hersfeld, AG Bad Segeberg, AG essen, AG Mannheim u.v.a.). Im oben genannten Fall hatte der Betroffene jedoch „Glück“, da noch fünf Voreintragungen vorhanden waren; drei davon wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei einer solchem Vielzahl einschlägiger Voreintragungen kann in der Regel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Fahrverbot aufgrund der Seminarteilnahme nicht mehr erforderlich ist. Bei der Verteidigung in Bußgeldsachen sollte jedoch jede Möglichkeit ergriffen werden, um das Fahrverbot zu umgehen, sofern dieses für den Betroffenen zu wesentlichen Nachteilen führt. Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot finden Sie hier und hier.

Um erfolgreich ein Fahrverbot anzugehen, arbeiten unsere Rechtsanwälte eng mit den Betroffenen zusammen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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