Reparaturschaden – Verkehrsunfall

Sofern kein Totalschaden nach einem Verkehrsunfall, sondern ein Reparaturschaden eingetreten ist, hat die gegnerischeReparaturschaden Verkehrsunfall Haftpflichtversicherung die unfallbedingt notwendigen Reparaturkosten zu erstatten. Hier unterscheidet man zwischen einer konkreten und abstrakten Schadensabrechnung des Reparaturschaden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur überhaupt nicht mehr möglich ist. Der vom Gutachter festgesetzte Restwert beträgt 0 Euro.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann das Fahrzeug durchaus noch fahrtüchtig sein. Die Reparatur lohnt sich aber rein wirtschaftlich nicht mehr, da der Wert des Autos nicht mehr im Verhältnis zu den Reparaturkosten steht.

Konkrete Schadensabrechnung: Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte die Möglichkeit konkret abzurechnen. Dies kann durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung oder aber durch Vorlage einer Rechnung für eine Ersatzbeschaffung erfolgen.

    • Sofern der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug reparieren lässt und eine Rechnung vorlegt, ist diese zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand zur Schadensbeseitigung ist grundsätzlich erstattungsfähig. Zur Vemeidung einer Vorfinanzierung besteht die Möglichkeit, dass der Werkstatt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Reparaturkostenübernahmebestätigung ausgestellt wird.
    • Sofern der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vornimmt, ist die Anschaffungsrechnung vorzulegen. Reguliert wird sodann bis zur Höhe des im Gutachten ermittelten Reparaturkosten.
    • Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat zudem Mehrkosten zu übernehmen, die durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen der beauftragten Werkstatt entstanden sind. Das Werkstattrisiko liegt also beim Schädiger.
    • 130 % Grenze. Selbst wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, darf der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Werkstatt entsprechend den Vorgaben im Gutachten das Fahrzeug instandsetzt. Nach neuester Rechtsprechung kann in Fällen, in denen der Sachverständige Reparaturkosten von über 130 % ermittelt hat, dennoch repariert werden, sofern mit Gebrauchtteilen, die Grenze wieder erreicht wird.

    Fiktive Schadensabrechnung: Der Geschädigte kann aber auch auf eine Reparatur verzichten und auf Basis des Gutachtens (netto) abrechnen.
    • Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den Ersatz der vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten verlangen. Der ersatzfähige Schaden ist jedoch durch den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) begrenzt. Erst wenn der Geschädigte das Fahrzeug repariert (auch in Eigenregie) und weiternutzt, kann er den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Reparaturkosten verlangen.
    • Der Vorteil einer fiktiven Abrechnung liegt klar darin, dass der Geschädigte nicht nachweisen muss, ob das verunfallte Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.
    • Nachteile: Der Geschädigte erhält hier nicht die Umsatzsteuer erstattet. Ferner kann es zu Problemen kommen, wenn das Fahrzeug später nochmals verunfallt und der Schaden wiederum fiktiv abgerechnet wird.

    Streitige Positionen:

    • Verbringungskosten: Weil die meisten Werkstätten über keine eigene Lackiererei verfügen, werden im Gutachten Kosten für die Verbringung zur Lackiererei veranschlagt. Teilweise wird die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten abgelehnt. Die Rechtsprechung ist hier regional sehr unterschiedlich, so dass Kenntnisse über entsprechende Rechtsprechung erforderlich sind, um diese Schadensposition durchzusetzen.
    • Ersatzteilaufschläge: Hersteller von Ersatzteilen nennen regelmäßig unverbindliche Preisempfehlungen (UPE). Teilweise berechnen Werkstätten hierbei Preisaufschläge. Im Gutachten sind die Ersatzteilpreise stets mit Ersatzteilpreisaufschlägen anzugeben. Fallen diese tatsächlich an, so gibt es keine Probleme bei der Regulierung. Bei einer fiktiven Abrechnung ist diese Schadensposition dagegen stets stretig und wird von der Versicherung gekürzt. Wie auch bei den Verbringungskosten gibt es auch hier sehr unterschiedliche Rechtsprechung.
    • Stundenverrechnungssätze: Im Gutachten werden zumeist Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Werkstätten genannt. Diese weichen teil nicht unerheblich von freien Werkstätten oder aber von Werkstätten, die häufig mit Versicherungen zusammenarbeiten ab. Auch hierbei handelt es sich um eine kontrovers diskutierte Schadensposition. Es handelt sich um eine sehr strittige Position nach einem Verkehrsunfall.

    Verkehrsunfall? Wir sind für Sie da!