Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war.

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Autovermieter recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Schadensersatzes. Ein Mitverschulden des Vermieters sah das Gericht dagegen nicht. Allerdings bezog sich die Fahrzeugreservierung  als auch der Mietvertrag auf ein Fahrzeug ohne wintertaugliche Bereifung. Das OLG war der Ansicht, dass diese Regelung auch nicht als überraschend im Rahmen der AGB Prüfung anzusehen ist. Bei gewerblicher Autovermietung werden Winterreifen regelmäßig gesondert berechnet und gelten als Zusatzkosten.