Geblitzt und Fahrverbot Teil 1

Vermeidung eines Fahrverbots bei Geltendmachung einer besonderen Härte

Ein Fahrverbot trifft einen Betroffenen in der Regel schwerer als eine eventuell höhere Geldbuße. Mit einem Fahrverbot geht oftmals nicht nur die reine Bewegungsfreiheit verloren; vielmehr hindert ein Fahrverbot viele Betroffene die Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

Bei Geschwindigkeitsverstößen wird in der Regel ein Fahrverbot angeordnet,

  • bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h
  • bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb von geschlossenen Ortschaften um mehr als 30 km/h
  • sowie bei einem beharrlichen Pflichtverstoß – u.a. bei 2 Verstößen innerhalb eines Jahres mit  26 km/h und mehr

Merke: In Berlin zählt die Stadtautobahn zum Stadtgebiet. Folglich handelt es sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Berliner Autobahnen, um Überschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften.

Kann ein Fahrverbot vermieden werden, sofern die Messung technisch nicht zu beanstanden ist?

Die Frage ist grundsätzlich mit einem „Ja“ zu beantworten. Allerdings gilt hier Einiges zu beachten, um erfolgreich das Fahrverbot abzuwenden. Am häufigsten wird wohl eingewandt, der Betroffene wird durch das Fahrverbot in seiner Existenz bedroht. In diesem Fall spricht man von der Geltendmachung einer besonderen Härte für den Betroffenen. Eine besondere Härte des Fahrverbots wird dann angenommen, wenn sich die Verhängung des Fahrverbots in der Gesamtbetrachtung als unverhältnismäßig erweist und eben gerade nicht nur zu den üblichen, von allen Verkehrsteilnehmern hinzunehmenden allgemeinen Härten führt.

Eine besondere Härte hat die Rechtsprechung in folgenden Fällen bejaht:

  • eine beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art wie dem Existenzverlust eines Selbstständigen oder dem Arbeitsplatzverlust eines Arbeitnehmers. Drohende Arbeitsplatzverluste müssen durch entsprechende Nachweise, etwa ein Schreiben des Arbeitgebers mit Kündigungsdrohung im Falle des Fahrverbotes, belegt werden.

Eine besondere Härte wird hingegen abgelehnt, wenn bloße berufliche oder wirtschaftliche Nachteile bestehen.

  • berufliche Auswirkungen des Fahrverbotes lassen sich durch Urlaubsplanung kompensieren
  • Anstellung eines Ersatzfahrers, ggf. mittels Kreditaufnahme
  • Fahrzeug ist nicht zwingend für die Berufsausübung erforderlich und kann durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Fahrgemeinschaft ersetzt werden

Im Allgemeinen kann angemerkt werden, dass im Bußgeldverfahren oder aber vor dem Amtsgerichten eine wesentlich höhere Chance besteht, das Fahrverbot abzuwenden. Die Oberlandesgerichte sind hier wesentlich strenger.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Beruf vom Fahrverbot abgesehen Rechtsprechung
Arzt; insbesondere Notdienste wahrzunehmen Nein, kann verwiesen werden, dass Notdienst von Kollegen wahrgenommen wird OLG Hamm DAR 1996, 388 u.a.
Busfahrer Ja AG Lüdinghausen DAR 2008, 161
Berufsfeuerwehrmann Nein AG Lüdinghausen DAR 2008, 160
Fahrlehrer ja, da mit Fahrverbot keine Ausbildung stattfinden kann. Ersatzfahrer nicht vorhanden AG Seligenstadt NZV 2002, 520
Gerüstbauer Ja, Betroffener transportiert Werkzeuge und Baumaterial bundesweit AG Hann. Münden ZfS 1998, 36

Eine weitere Aufstellung stellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht im Bedarfsfall gerne zur Verfügung

Um erfolgreich eine besondere Härte zu darzulegen, benötigt die Verteidigung umfangreiche Informationen. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stellen Betroffenen hierzu Checkliste und weiteres Informationsmaterial zu Verfügung, um so einen erforderlichen Vortrag vorzubereiten.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder haben Sie weitere Fragen zum Thema? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113
Fahrverbot Teil 2

 

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