Wie lange muss nach einer Ordnungswidrigkeit mit der Anordnung eines Fahrtenbuches gerechnet werden?

Nach einer gängiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte  ist eine Fahrtenbuchauflage dann rechtmäßig, sofern der Halter seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Benennung des Fahrzeugführers nicht nachkommt. Sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann, wird das Verfahren in der Regel von der Bußgeldstelle eingestellt. Dem Halter aber droht unter Umständen ein Fahrtenbuch.

Nach einer Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 23. August 2013 kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung des Verkehrsverstoßes unverhältnismäßig sein.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage muss jedoch gemäß § 31a StVZO verhältnismäßig sein. Liegt ein zu langer Zeitraum zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Anordnung, so spricht Vieles gegen eine solche Verhältnismäßigkeit. Fraglich ist nur, welcher Zeitraum zwischen Tat und Fahrtenbuchauflage noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Zeitraum von 19 Monaten zwischen Ordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage als verhältnismäßig angesehen. Fahrzeughalter sollten sich folglich nicht zu früh freuen, wenn auch nach einem Jahr noch keine Anordnung erfolgte.

Zwar soll die Fahrtenbuchauflage vorrangig der Gefahrenabwehr dienen; allerdings liegt in ihr auch ein gewisser erzieherischer Zweck. Ob dieser nach 19 Monaten noch erreicht wird, ist fraglich. Legt man hier jedoch die Grundsätze für die Anordnung eines Fahrverbots zugrunde, dann wäre der erzieherische Zweck wohl erst nach 24 Monaten endgültig zu verneinen und damit dann auch nicht mehr verhältnismäßig.

Weil eine Fahrtenbuchauflage für die meisten Fahrzeughalter mehr als eine unangenehme Nebenfolge ist, sollte von Anfang an vermieden werden, die Voraussetzungen für eine solche zu schaffen.

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