Bereits vor 17 Jahren fand ein Volksentscheid statt, da sich die Regierungen von Berlin und Brandenburg für eine Länderfusion entschieden hatten. Der Volksentscheid scheiterte jedoch und bislang haben es die Bemühungen noch nicht zu einer neuen Entscheidung gebracht. Berlin und Brandenburg sind also, wie eigentlich jedermann wissen sollte, zwei getrennte Bundesländer. Dies hinderte jedoch anscheinend so manchen Berliner Behördenkopf nicht daran, sich auf Brandenburger Territorium zu wagen. Leider kam erst jetzt folgende Begebenheit ans Tageslicht:

Im vergangenen Jahr wurde bekanntlich die BAB A 115 umfangreich saniert. Zu diesem Zwecke wurden sowohl auf Berliner, als auch auf Brandenburger Grund große Baustellen eingerichtet. Innerhalb der Baustelle rund um Kleinmachnow galt eine baubedingte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Natürlich wurde in diesem Bereich auch geblitzt. Im Rahmen der Vertretung eines geblitzten Mandanten stellte sich nun in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam am 23.09.2013 heraus, dass die verkehrsrechtliche Anordnung, welche die Sicherung der Baustelle regelte und damit u.a. auch Rechtsgrundlage für das Aufstellen der Schilder und damit die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit war, unter deren Maßstab gelitzt wurde, vom Land Berlin erlassen wurde.

Das Land Berlin hat also eine Anordnung getroffen, wie sich Autofahrer auf einem Brandenburger Autobahnabschnitt zu verhalten haben. Nach unserer Auffassung handelt es sich es sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der dadurch, dass eine Behörde nicht nur innerhalb der Landesgrenzen unzuständig ist, sondern sogar über diese Grenze hinaus in die Regelungskompetenz eines anderen Bundeslandes eingegriffen hat, an einem derart schwerwiegenden Mangel leidet, dass der Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist. Dies hat zur Folge, dass das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild schlicht nicht zu beachten war und bei den Betroffenen, die geblitzt wurden, eine Geschwindigkeit von 120 km/h der Maßstab ist. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Potsdam in zwei aufeinander folgenden Verfahren, Az.: 88 OWi 453 Js 14257/13 (303/13) und 88 OWi 453 Js 20144/13 (405/13), gefolgt und hat die Verfahren auf unseren Antrag hin eingestellt.

Auch in den noch kommenden Verfahren werden wir diese Linie konsequent weiter verfolgen und gehen von weiteren entsprechenden Ergebnissen aus.

[iphorm_popup id=“2″ name=“Geblitzt in Brandenburg“]Geblitzt? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht[/iphorm_popup]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113