Mit einer Entscheidung des AG Bad Hersfeld vom 14. Februar 2013 wurde von der Anordung des Fahrverbots abgesehen, da der Betroffene an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung teilgenommen hat.

Nach einem Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 41 km/h außerorts und 31 km/h innerorts regelt die BKatV die Anordnung eines Fahrverbots. Ab 61 km/h außerorts drohen 2 Monate Fahrverbot. Ab 71 km/h gar 3 Monate Fahrverbot.

Im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Bad Hersfeld überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 41 km/h außerorts. Die zuständige Bußgeldbehörde erließ einen Bußgeldbescheid, mit welchem das Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Hauptverhandlung nahm der Betroffene an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teil. Hierbei handelte es sich um die Maßnahme „avanti-Fahrverbot“, welche der TÜV Nord anbietet.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld war der Ansicht, dass von einem Fahrverbot aufgrund der freiwilligen Teilnahme ausnahmsweise abgesehen werden konnte. Durch die Teilnahme könne erwartet werden, dass der Betroffene sich zukünftig verkehrskonform verhalten werde.  Aus Sicht des Gerichts ist die durchgeführte freiwillige Maßnahme mindestens ebenso geeignet, weitere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gegenzusteuern, wie der Zweck eines Fahrverbots. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat das Amtsgericht Bad Hersfeld darüber hinaus davon abgesehen, die Regelgeldbuße zu erhöhen, da der Betroffene bereits Kosten für die Maßnahme aufwenden musste.

Seit einigen Jahren hat sich vor einigen Amtsgerichten etabliert nach einer freiwilligen Teilname an einer Intensivberatung (wie avanti) vom Fahrverbot abzusehen.

Bevor eine freiwillige Teilnahme mit dem Ziel der Vermeidung des Fahrverbots durchgeführt wird, sollte dieses Begehren dringend mit der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht und der Staatsanwaltschaft besprochen und vorbereitet werden.

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