Schmerzensgeld

Der Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Personenschaden soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und beinhaltet ferner eine Genugtuungsfunktion.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie der Umfang des Schadens – die Art der Verletzungen – ausschlaggebend. Neben objektiv vorliegenden Beeinträchtigungen sind auch subjektive Empfindungen zu berücksichtigen. Um das Schmerzensgeld zu beziffern sind zunächst folgende Kriterien zu betrachten:

  1. Schmerzen
  2. Heilbehandlungsverlauf / Dauer
  3. Schwere der Verletzungen
  4. umfang und Anzahl operativer Maßnamen
  5. stationäre Behandlung
  6. Alter des Geschädigten
  7. Dauer des Leidens / Dauerschäden
  8. psychische Beeinträchtigungen
  9. Dauer und Grad der Minderung des Erwerbstätigkeit

 

Sollte voraussehbar sein, dass eine längere Heilbehandlung bevorsteht, wird empfohlen ein Schmerztagebuch zu führen. Eine detaillierte Aufstellung der Heilbehandlung sowie des persönlichen Wohlbefinden sind für eine umfassende Schmerzensgeldforderung hilfreich. Im Bedarfsfall stellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht entsprechende Muster zur Verfügung.  Sofern Geschädigte bei einem Verkehrsunfall verletzt werden , sollte von Anfang an anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. In enger Absprache mit Ärzten und dem Mandanten ist es dem Rechtsanwalt möglich ein angemessenes Schmerzensgeld zu eruieren.  Natürlich sind auch die Kosten der Heilbehandlung erstattungsfähig, sofern diese zur Behandlung der unfallbedingten Verletzungen notwendig waren. Die Notwendigkeit ärztlicher Behandlungen stellt hierbei der Arzt fest.

Erstattungsfähig sind zum Beispiel:

  • Ärztliche Behandlung
  • Heilpraktikerkosten
  • Heilmittel/Medikamente
  • VerbandmittelFahrtkosten zum Arzt

 

 

Haushaltsführungsschaden

Kommt es durch die unfallbedingten Verletzungen überdies zu Beeinträchtigungen bei der Haushaltstätigkeit, kann ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden.

Voraussetzung hierfür ist

  • unfallbedingte Verletzung 
  • bestehender Bedarf an einer Haushaltstätigkeit
  • durch die unfallbedingten Verletzungen ist die Fähigkeit Haushaltstätigkeiten zu verüben eingeschränkt bzw. aufgehoben

Der Anspruch auf den Haushaltsführungsschaden umfasst die fiktiven oder aber tatsächlichen Kosten einer Hilfskraft. Sollte eine Hilfskraft eingestellt werden, so werden die Kosten auf Basis des Bruttolohns erstattet. Bei einer fiktiven Abrechnung erfolgt die Berechnung auf Basis des Nettolohns.

Berechnung der fiktiven Kosten einer Hilfskraft:

  1. Schätzung des Bedarfs (Stunden/Woche)
  2. Bestimmung der haushaltsspezifischen Erwerbsminderung
  3. Ermittlung des Stundenlohns

 

Verkehrsunfall? Wir sind für Sie da!