Abschleppkosten – Verkehrsunfall
Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall: Was Sie wissen müssen
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, stellt sich die Frage der Abschleppkosten. Diese Kosten sind ein wesentlicher Bestandteil des Wiederherstellungsaufwands und werden in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. In diesem Beitrag klären wir, unter welchen Voraussetzungen Abschleppkosten erstattungsfähig sind und wie Sie sich gegen unberechtigte Kürzungen durch die Versicherung wehren können.
Grundsatz: Abschleppkosten sind erstattungsfähig
Ist Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, sind die Kosten für das Abschleppen als unfallbedingter Wiederherstellungsaufwand erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Abschleppmaßnahme erforderlich war und die Kosten in einem angemessenen Rahmen liegen.
In der Regel werden die Kosten für das Abschleppen bis zur nächstgelegenen Werkstatt übernommen. Ob darüber hinausgehende Kosten, etwa für einen Weitertransport zum Wohnort des Geschädigten, erstattet werden, sollte vorab mit der Versicherung abgeklärt werden.
Streitpunkt: Einwand der Versicherungen
In der Praxis versuchen Haftpflichtversicherungen häufig, die Abschleppkosten zu kürzen. Dabei wird oftmals argumentiert, dass:
- nicht der günstigste Abschleppunternehmer beauftragt wurde,
- die Abschleppkosten überhöht seien, oder
- die Fahrt zu einer weiter entfernten Werkstatt nicht erforderlich war.
Diese Argumentation greift jedoch in den meisten Fällen nicht. Anders als bei der Anmietung eines Mietwagens hat der Geschädigte an der Unfallstelle keine reale Möglichkeit, verschiedene Abschleppunternehmen zu vergleichen und Preise zu verhandeln. Diese Ausnahmesituation wird von der Rechtsprechung anerkannt.
Gerichtsurteile zur Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten
Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 12. September 2012 entschieden, dass Geschädigte keinen Preisvergleich zwischen Abschleppunternehmen durchführen müssen, bevor sie einen Auftrag erteilen. Dieser Rechtsprechung folgen auch viele andere Gerichte. Wichtige Aspekte dabei sind:
- Ortsüblichkeit der Kosten: Wenn vor der Abschleppmaßnahme keine Preisvereinbarung getroffen wurde – was die Regel ist –, darf der Abschleppunternehmer den ortsüblichen Preis verlangen.
- Maßvolle Überschreitung: Eine geringfügige Überschreitung des ortsüblichen Preises wird von den Gerichten als angemessen angesehen und führt nicht automatisch zu einer Unüblichkeit.
- Erforderlichkeit: Die Abschleppkosten müssen direkt mit dem Unfallgeschehen zusammenhängen und notwendig sein, um den Schaden abzuwickeln.
Was tun bei Kürzungen durch die Versicherung?
Wenn die Versicherung Ihre Abschleppkosten nicht vollständig übernimmt, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Prüfung der Kürzungsgründe: Lassen Sie die Einwände der Versicherung rechtlich prüfen. Oftmals sind diese nicht haltbar.
- Nachweis der Ortsüblichkeit: Dokumentieren Sie die Umstände des Abschleppvorgangs und holen Sie gegebenenfalls Informationen zu den ortsüblichen Preisen ein.
- Rechtliche Unterstützung: Ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Abschleppkosten sind ein wesentlicher Bestandteil des Schadensersatzes, und unberechtigte Kürzungen sollten nicht akzeptiert werden.
Fazit: Abschleppkosten als berechtigte Schadensposition
Nach einem Verkehrsunfall sind die Abschleppkosten im Regelfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Lassen Sie sich von Kürzungsversuchen der Versicherung nicht verunsichern. Die Rechtsprechung bestätigt, dass Geschädigte an der Unfallstelle keinen Preisvergleich durchführen müssen und Abschleppunternehmen ortsübliche Preise verlangen dürfen.
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