Verkehrsrecht 02-2025

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2025:

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflicht: Wer haftet bei Kollision mit Baustellenmaterial ohne Absicherung?

| Ein Bautrupp hielt mit einem Transporter in einer Kurve am Straßenrand und lud als Erstes eine Kabeltrommel aus dem Fahrzeug auf die Straße. Eine Minute danach kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Trommel, dessen Fahrer auf den Transporter achtete. Der Fahrer des Transporters und sein Versicherer meinen, für das Absichern der Baustelle mit Pylonen sei noch keine Zeit gewesen. Zudem sei die Kabeltrommel sichtbar gewesen. Das sah das Amtsgericht (AG) Pforzheim allerdings ganz anders. |

Falsche Reihenfolge

Das AG: Erst ist abzusichern, dann die Kabeltrommel auszuladen. War der Zugriff zum Absicherungsmaterial durch die Kabeltrommel versperrt, entlastet das nicht. Denn das müsse man von vornherein anders laden.

So verteilte das Gericht die Haftung

Allerdings kam das AG zum Ergebnis, dass die Haftung auf jeweils 50 Prozent zu verteilen war. Denn der Unfallbeteiligte hätte bei mehr Aufmerksamkeit die Kabeltrommel sehen können.

Quelle | AG Pforzheim, Urteil vom 19.9.2024, 2 C 1790/23, Abruf-Nr. 244210 unter www.iww.de

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Schadenersatz: Wenn der Totalschaden nicht erkennbar ist, darf zur Heimatwerkstatt abgeschleppt werden

| Ist es für den Geschädigten nicht offensichtlich, dass ein Totalschaden vorliegt, darf er das verunfallte Fahrzeug von der Unfallstelle zur Heimatwerkstatt schleppen lassen. Das hat das Amtsgericht (AG) Sonthofen entschieden. |

Im Fall des AG stellte sich im Nachhinein heraus, dass ein Totalschaden vorlag. Das konnte das der Geschädigte nicht selbst erkennen. Denn, wie häufig, war das Schadensbild nicht besonders gravierend. Zwischen Unfallort und Heimatort lagen nur 20 km.

Quelle | AG Sonthofen, Urteil vom 6.8.2024, 3 C 96/24, Abruf-Nr. 243811 unter www.iww.de

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Schadenersatz: Erstattungsfähig: Kosten für Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht

| Greift der Versicherer mit einem Prüfbericht Positionen der Reparaturrechnung an, darf der Geschädigte den ursprünglich tätig gewesenen Gutachter mit einer Stellungnahme beauftragen. Die Kosten dafür muss der Schädiger ersetzen. So entschied es das Landgericht (LG) Potsdam. |

Inhalt des Prüfberichts

Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sich der Prüfbericht nicht mit dem ursprünglichen Gutachten des Gutachters auseinandersetzt. Er befasst sich vielmehr mit der Reparaturkostenrechnung. Darüber hinaus formuliert er Einwendungen gegen. Damit werden Streitpunkte aufgeworfen, mit denen sich das Gutachten aus Laiensicht noch gar nicht befassen konnte und zu denen es daher auch keine Aussage trifft.

„Waffengleichheit“ soll gewahrt werden

Ob die Einwendungen im Prüfbericht berechtigt sind oder nicht, könne der Geschädigte als Laie nicht eigenständig beurteilen. Das OLG: Um die Waffengleichheit zu wahren, sei es als gerechtfertigt anzusehen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen.

Quelle | LG Potsdam, Beschluss vom 17.6.2024, 6 S 8/24, Abruf-Nr. 244245 unter www.iww.de

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Sorgfaltsgebot: Unfall mit Fahrradfahrer: Alleinhaftung des in die Straße einfahrenden PKW

| Das Landgericht (LG) Hanau hat entschieden: Der aus einem Grundstück mit dem PKW in den Straßenverkehr Einfahrende kann bei einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auch dann den Unfall allein verursacht haben und für die entstandenen Schäden haften, wenn der Fahrradfahrer verkehrswidrig nicht den gekennzeichneten Fahrradweg benutzt hat, sondern auf der Straße gefahren ist. |

Fahrradfahrerin benutzte die Straße trotz Fahrradweg

Die PKW-Fahrerin beabsichtigte, mit ihrem Pkw aus ihrem Anwesen auf die Straße einzubiegen, und tastete sich in diese ein. Die Sicht war durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge erschwert. Auf der Hauptfahrspur näherte sich zugleich eine Fahrradfahrerin, obwohl an der Unfallstelle ein kombinierter Fahrrad-/Fußgängerweg existierte. Es kam zur Kollision, indem das Fahrrad gegen die linke vordere Seitenwand des PKW stieß. Die PKW-Fahrerin klagte die Hälfte des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens ein und meinte, die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden, weil sie verkehrswidrig nicht den Fahrradweg benutzt habe.

Pkw-Fahrerin allein schuld

Das Amtsgericht (AG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die PKW-Fahrerin hat aufgrund des Verstoßes gegen das in § 10 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehaltene Sorgfaltsgebot bei Einfahren von einem Grundstück in den Straßenverkehr den Unfall allein verursacht. Ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin an der Kollision hat das LG hingegen verneint.

Diese habe zwar gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO durch Nichtbenutzung des ausgewiesenen Radwegs verstoßen. Auch wäre der Unfall möglicherweise nicht geschehen, weil sich das Fahrrad bei Benutzung des Radwegs im Moment des Einfahrens des PKW in die Straße an einer anderen Stelle befunden habe. Die Nutzungspflicht für Radwege soll jedoch keine Kollisionen mit PKW verhindern, die aus einem Grundstück in die Straße einfahren. Es soll vielmehr Gefahren eines gemischten Verkehrs begegnet werden. Insbesondere dienen getrennte Radwege dem Schutz von Radfahrern im dichten Verkehr mit geringen Seitenabständen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | LG Hanau, Beschluss vom 30.8.2023, 2 S 65/22, PM vom 25.11.2025

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Gefährdung: Schuss im Straßenverkehr abgegeben: Das sind die Folgen

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich aktuell zu den Folgen des Schießens im Straßenverkehr geäußert. |

Das war geschehen

Der Angeklagte, der eine scharfe Schusswaffe bei sich führte, hat der Ehefrau des Geschädigten gewaltsam einen Koffer mit über drei Kilogramm Goldschmuck entrissen. Sodann flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter mit einem Kraftfahrzeug vom Tatort. Der Geschädigte nahm mit seinem Pkw sogleich die Verfolgung der Täter auf, um seinen Goldschmuck zurückzuerlangen. Auf einer viel befahrenen BAB kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, indem der Geschädigte auffuhr. Um ihn abzuschütteln, lehnte sich der hinten links sitzende Angeklagte aus dem Fenster des vorausfahrenden Täterfahrzeugs und gab einen Schuss in Richtung des Pkw des Geschädigten ab. Das Projektil traf zunächst die Motorhaube des Pkw auf der Fahrerseite und prallte sodann an dessen Windschutzscheibe ab. Beide Fahrzeugteile wurden hierbei beschädigt.

Das sagt der Bundesgerichtshof

Der BGH wertet den Vorfall (auch) als vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Dieser Tatbestand kann erfüllt sein, wenn die Tathandlung, z. B. durch Abgabe eines Schusses, unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt, wie Sachschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten. Der Schutzzweck der Norm gebietet aber eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist.

Dynamik des Straßenverkehrs erhöhte die Gefahr

Hier hat der Angeklagte mit dem abgegebenen Schuss nicht die Seitenfläche, sondern die Stirnseite des vorwärts bewegten fremden Pkw getroffen. Bei der Schadenentstehung wirkte die Dynamik des Straßenverkehrs hier zumindest dadurch gefahrerhöhend, dass im Auftreffen des Projektils zu dessen kinetischer Energie anders auch als bei einem stehenden Fahrzeug als Ziel jene Bewegungsenergie hinzukam, die mit der gegenläufigen Bewegung der Trefferfläche an dem nachfolgenden Kraftfahrzeug des Geschädigten verbunden war. Dieser synergistische Effekt begründet ungeachtet der hohen Eigendynamik des auftreffenden Projektils unter den festgestellten Umständen die erforderliche, aber auch ausreichende innere Verbindung der eingetretenen konkreten Gefahr mit der Dynamik des Straßenverkehrs.

Quelle | BGH, Urteil vom 23.4.2024, 4 StR 87/24, Abruf-Nr. 242159 unter www.iww.de

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Fahrerflucht: Neues zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

| Auch eine strafbare Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist möglich. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt. |

Zwei Mitfahrer hatten sich mit dem angeklagten Fahrer nach einem Verkehrsunfall noch im Fahrzeug auf eine gemeinsame Flucht verständigt. Sie hätten ihn hierdurch in seinem Entschluss bestärkt, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen. Alle drei Personen verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.

Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2024, 4 StR 409/23, Abruf-Nr. 243631 unter www.iww.de

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Abschließende Hinweise

Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 beträgt 2,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 7,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 10,27 Prozent.

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.07.2024 bis 31.12.2024

3,37 Prozent

01.01.2024 bis 30.06.2024

3,62 Prozent

01.07.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

01.01.2023 bis 30.06.2023

1,62 Prozent

01.07.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

01.01.2022 bis 30.06.2022

-0,88 Prozent

01.07.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

01.01.2021 bis 30.06.2021

-0,88 Prozent

01.07.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

01.01.2020 bis 30.06.2020

-0,88 Prozent

01.07.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

01.01.2019 bis 30.06.2019

-0,88 Prozent

01.07.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

01.01.2018 bis 30.06.2018

-0,88 Prozent

01.07.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

01.01.2017 bis 30.06.2017

-0,88 Prozent

01.07.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2025

| Im Monat Februar 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.02.2025
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.02.2025
  • Gewerbesteuerzahler: 17.02.2025
  • Grundsteuerzahler: 17.02.2025

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.02.2025 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.02.2025 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2025 am 26.02.2025.

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Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.