Verkehrsrecht 10-2023

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2023:

Verkehrsrecht

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Verkehrsrecht

Sanktionen: Pkw kann nach gefährlichem Überholmanöver sichergestellt werden

| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt. |

Das war geschehen

Das Fahrzeug ist auf die Antragstellerin zugelassen, wird aber nach Angaben ihres Ehemanns ausschließlich von ihm gefahren. Im April 2023 befuhr dieser eine Bundesstraße. In der Gegenrichtung war ein Funkstreifenwagen unterwegs. Die Polizeibeamten beobachteten, wie das hinterste der fünf ihnen entgegenkommenden Fahrzeuge der Porsche der Antragstellerin zunächst einen vor ihm fahrenden schwarzen Pkw überholte und danach nicht wieder einscherte, obwohl er nur noch ca. 200 bis 250 Meter von ihrem Fahrzeug entfernt war. Vielmehr fuhr er mit gleichbleibend hoher Geschwindigkeit auch an einem zweiten Fahrzeug, einem weißen Kastenwagen, vorbei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, bremste der Fahrer des Funkstreifenwagens bis zum Stillstand ab und lenkte das Auto nach rechts an den Fahrbahnrand, um Platz zu schaffen. Der Porsche fuhr währenddessen an dem Kastenwagen vorbei und wechselte etwa 15 Meter vor dem bereits stehenden Funkstreifenwagen zurück auf die eigene Fahrbahn. Beim Wiedereinscheren mussten der schwarze sowie der weiße Pkw ebenfalls bremsen, um eine Kollision zu vermeiden und Platz zu machen. Noch während des Passierens des Funkstreifenwagens startete der Fahrer erneut einen Überholvorgang und überholte einen dritten Pkw.

Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung des Ehemanns der Antragstellerin auf und stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers den Porsche zur Gefahrenabwehr sicher. Weiter wurde ihm die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet. Die Antragstellerin legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte, das Fahrzeug herauszugeben. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte sie sich zudem mit einem Eilantrag an das VG.

Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden

Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen, denn im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Sportwagen in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.

Der Ehemann der Antragstellerin habe bei dem Überholvorgang rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Es sei augenscheinlich allein dem Verhalten des fahrenden Polizeibeamten zu verdanken, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit Personen- und Sachschäden gekommen sei. In einer solchen Verkehrssituation mit guter Übersicht auch bezüglich des Gegenverkehrs hätte jeder vernünftige, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit haltende Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang infolge des herannahenden Gegenverkehrs gar nicht erst gestartet bzw. sofort wieder abgebrochen. Nach der Straßenverkehrsordnung darf nur überholen, wer übersehen könne, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Gegen die danach bestehende Sorgfaltspflicht habe der Ehemann der Antragstellerin massiv verstoßen, indem er sehenden Auges mehrere Fahrzeuge überholt und deren Insassen sowie die Polizeibeamten im Dienstfahrzeug einer erheblichen Leib- und Lebensgefährdung ausgesetzt habe. Anstatt die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens einzusehen, habe er offensichtlich völlig unbeeindruckt unmittelbar nach dem Wiedereinscheren auf seine Fahrbahn einen weiteren Pkw überholt.

Rücksichtsloser und unbelehrbarer Verkehrsteilnehmer

Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Ehemann der Antragstellerin um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handele und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Ehemanns der Antragstellerin daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle | VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 22.6.2023, PM 14/23

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Führerscheinentzug: Fahrerlaubnisbehörde kann nicht zusätzlich das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht verbieten

| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden: Die derzeitige Rechtslage ermöglicht es den Fahrerlaubnisbehörden nicht, ein Fahrverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, z. B. Fahrräder oder E-Scooter, zu verhängen. |

Das ist die Gesetzeslage

Die Fahrerlaubnisbehörden können das Führen von Fahrzeugen nach der bundesweit geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verbieten, wenn sich jemand insbesondere durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss als hierzu ungeeignet erweist. Umstritten war dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden kann.

Das sagt das Gericht

Diese Frage hat der BayVGH nun geklärt: Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage für ein Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Dementsprechend hob der zuständige Senat ein entsprechendes an den Kläger gerichtetes Fahrverbot auf.

Zur Begründung führte das Gericht an, solche Fahrverbote stellten einen schweren Eingriff in die als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützte Mobilität und eine erhebliche Belastung für die Betroffenen dar. § 3 Abs. 1 S. 1 FeV, auf den die behördliche Praxis die Verbote stützt, könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn er regele die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung lasse weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Anders als für das Führen von fahrerlaubnispflichtigen (Kraft-)Fahrzeugen gebe es hierfür keine ausreichenden Hinweise aus dem Gesetzgebungsverfahren oder andere konkretisierende Regelwerke. Eine Übertragung der Maßstäbe für das Führen von Kraftfahrzeugen auf das Führen von Fahrrädern oder E-Scootern sei wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials nicht möglich. Das Fehlen rechtlicher Maßstäbe könne zu unverhältnismäßigen Verboten führen.

Der unterlegene Freistaat Bayern kann gegen das Urteil beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Revision einlegen.

Quelle | BayVGH, Urteil vom 17.4. 2023, 11 BV 22.1234, PM vom 19.6.2023)

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Behindertenparkplatz: Parkausweis auf der Mittelkonsole genügt nicht

| Unberechtigtes Parken auf einem sog. Behindertenparkplatz kann teuer werden. Das gilt auch, wenn man einen Parkausweis im Pkw abgelegt hat. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Schwerin. |

Eine „wilde“ Geschichte?

Der Autofahrer hatte seinen Pkw auf einer Fläche abgestellt, die als Parkplatz versehen mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersinnbild“ ausgeschildert war. Einen Parkausweis, der ihm das Abstellen in dem Bereich erlaubt hätte, hatte er nicht ausgelegt. Der Autofahrer hatte behauptet, dass er seinen Pkw am Tattag an der genannten Stelle abgestellt und das Fahrzeug für einige Zeit verlassen habe. Er habe an dem Tag einen Bekannten befördert, der im Rollstuhl sitzt. Der Bekannte sei im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis, mit der er auf dem Parkplatz hätte stehen dürfen. Dieser Parkausweis habe sich auch im Inneren des Fahrzeugs auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen befunden.

Das Amtsgericht stellt auf „Lesbarkeit“ ab

Das AG ist von einem Parkverstoß ausgegangen. Es verweist auf die Erläuterungen zur Parkerlaubnis durch das Zusatzzeichen mit „Rollstuhlfahrersinnbild“. Danach gilt die Parkerlaubnis nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Lesbar bedeutet so das AG „für die Augen zu entziffern und sich lesen lassend“. „Gut“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Lesen „leicht, mühelos geschehend“, also einfach und ohne Schwierigkeiten möglich sein muss. Das hat das AG für das Ablegen auf der Mittelkonsole in Höhe der Sitzflächen verneint. Zudem war auf einem vom Betroffenen zur Untermauerung seiner Einlassung eingereichten Fotografie zur Ablageposition der Ausweis selbst zur Hälfte verdeckt.

Quelle | AG Schwerin, Urteil vom 8.5.2023, 35 OWi 83/23, Abruf-Nr. 235783 unter www.iww.de

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Wohnmobilreparatur: Entsorgungskosten von 500 Euro angemessen

| Versicherer kürzen Reparaturkosten immer wieder um Entsorgungskosten. Das hat das Amtsgericht (AG) Schwandorf nicht mitgemacht. Im Fall einer Wohnmobilreparatur hat es dem Geschädigten Entsorgungskosten in Höhe von 500 Euro netto zugesprochen. |

Denn entgegen der Behauptung des Versicherers holen die Wohnmobilhersteller beschädigte Teile nicht kostenlos ab. Im Übrigen müssten die Wohnaufbauteile, die in Sandwichbauweise konstruiert sind, in ihre Bestandteile Holz, Aluminium und Dämmmaterial zerlegt werden. Die Bestandteile müssen bis zur Abholung durch den Entsorgungsbetrieb getrennt voneinander aufbewahrt werden. Das alles sei aufwendig.

Quelle | AG Schwandorf, Urteil vom 19.6.2023, 2 C 722/22, Abruf-Nr. 236002 unter www.iww.de

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Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)