Das OLG Schleswig führte jüngst in seinem Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 Ss OWi 59/14, aus, welcher Umfang für die tatsächlichen Feststellungen im Urteil nach einem Rotlichtverstoß erforderlich ist. In dem Fall missachtete laut den Feststellungen der Vorinstanz des Amtsgerichts
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