Nach dem OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss Bs 12/12) ist nun auch das OLG Hamm der Ansicht, dass allein die fehlende Kenntnis über die Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 weder bedeutet, dass das Messergebnis etwa unverwertbar wäre noch dass das Gericht dazu verpflichtet wäre, ohne konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung weitere Nachforschungen über die Funktionsweise des Messgerätes anzustellen.
Der Betroffene der Geschwindigkeitsmessung hatte in dem konkreten Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, um zu beweisen, dass die Messung technisch nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein solcher Beweisantrag abgelehnt werden kann, wenn keinerlei Ansatzpunkte auf eine Störung der Messung hindeuten und die Messung korrekt von dem Messbeamten durchgeführt wurde.
Desweiteren sei bekannt, nach welchem Prinzip ESO ES 3.0 funktioniere. Bei dem Messverfahren handelt es sich um standardisiertes Messverfahren, so dass nur Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen können. Beweisbehauptungen „ins Blaue hinein“ genügen aus Sicht des OLG Hamm nicht, damit das Gericht zusätzliche Ermittlungen anstellt.
Das OLG Hamm hat mit diesem Beschluss auch der Möglichkeit des Akteneinsichtsrechts in die Bedienungsanleitung eine Absage erteilt. Dies ist deshalb zu bedauern, da nur mit Kenntnis der Bedienungsanleitung und der detaillierten technischen Funktionsweise des Messgerätes hinreichend begründet werden kann, dass konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen und dass eine Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.