Geschwindigkeitsüberschreitung – Zwischen Recht und Technik
Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht nur eine der häufigsten Ordnungswidrigkeiten, sondern auch ein Feld, in dem Recht und Technik eine unvergleichliche Symbiose eingehen. Die Thematik ist so komplex, dass sie für Juristen, Ingenieure und Verkehrssicherheitsbeauftragte gleichermaßen relevant bleibt. Warum? Weil jede Messung, jedes Urteil und jede Rechtsgrundlage einen Menschen betrifft – sei es als Betroffener, Anwalt oder Richter. Tauchen Sie ein in die Feinheiten und die Dynamik eines hochspannenden Rechtsbereichs.
Teil 1: Allgemeine Fragen
Die Frage nach der Einsicht in Messunterlagen ist ein Klassiker in der Verteidigung gegen Geschwindigkeitsverstöße. Dabei steht der Anspruch auf ein faires Verfahren im Zentrum. Doch wie weit reicht dieses Recht? Nach Ansicht des OLG Zweibrücken (1 OWi 2 SsBs 49/22) hat der Betroffene kein allgemeines Recht auf Einsicht in die gesamte Messreihe, es sei denn, die entsprechenden Unterlagen dienen der unmittelbaren Wahrheitsfindung und befinden sich im Zugriff der Behörden. Dieser scheinbar kleine Unterschied kann entscheidend sein.
Ein weiteres Beispiel für die juristische Subtilität ist die Frage der Verwertbarkeit eines Messprotokolls. Das Kammergericht (KG) hat im März 2023 entschieden, dass ein solches Protokoll nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden darf, da es nicht nur technische Details enthält, sondern auch die repressiven Handlungen der Polizei dokumentiert (3 ORbs 20/23).
Teil 2: Urteilsgründe
Die Ausgestaltung der Urteilsgründe ist das Rückgrat jedes Bußgeldverfahrens. Ohne sie fehlt das Fundament für eine rechtliche Nachprüfung. Das OLG Koblenz (4 ORbs 31 SsBs 17/23) stellt klar: Die schriftlichen Gründe müssen nicht nur die Tatsachen festhalten, sondern auch die Einlassung des Betroffenen würdigen. Dieser Aspekt ist vor allem in Fällen zentral, in denen eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit erfolgt. Hier fordert das KG (3 ORbs 31/23) explizite Darlegungen zu Beleuchtungsverhältnissen und Abstandsverhältnissen.
Was geschieht, wenn die Urteilsgründe Mängel aufweisen? Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho müssen umfangreiche Toleranzabzüge vorgenommen werden. Das OLG Köln (III-1 RBs 254/21) fordert 10 Prozent plus 4 km/h – ein sicherer Ansatz, der Fehlerquellen kompensiert.
Teil 3: Messverfahren – Die Technik im Fokus
In der technischen Welt der Geschwindigkeitsmessung gibt es keine Pauschallösungen. Messgeräte wie das „Leivtec XV3“ wurden früher als standardisierte Verfahren angesehen. Doch nach einer Welle an Kritik und fehlerhaften Messungen hat sich die Rechtslage gewandelt. Heute gilt: Das „Leivtec XV3“ ist kein standardisiertes Verfahren mehr. Wer auf einer solchen Messung verurteilt wurde, hat möglicherweise die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens (u. a. AG Bad Saulgau 2.2.22).
Demgegenüber steht das PoliScan FM1. Dieses Gerät wird weiterhin als standardisiertes Verfahren angesehen – zumindest dann, wenn es korrekt bedient wird und keine Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Hierbei bleibt das Bedienungspersonal in der Verantwortung. Eine Abweichung von der Bedienungsanleitung kann die Messung nur dann entkräften, wenn diese Abweichung die Integrität des Messvorgangs infrage stellt (OLG Karlsruhe 16.2.23, 2 ORbs 35 Ss 4/23).
Ein Fazit, das zum Nachdenken anregt
Geschwindigkeitsverstöße sind mehr als einfache Zahlen auf einem Messprotokoll. Sie sind der Spiegel der Verbindung von Technik, Recht und menschlichem Verhalten. In der Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf spielt nicht nur die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen eine Rolle, sondern auch das Verständnis für technische Feinheiten. Mit jeder neuen Entscheidung, mit jedem hinterfragten Messverfahren und mit jedem innovativen Gerät wird dieser Bereich dynamischer und spannender.
Bleiben Sie dran, wenn wir im zweiten Teil die spezifischen Gerätetypen und deren rechtliche Herausforderungen genauer betrachten!