Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit Entscheidung vom 14. Januar 2013 (19 Owi 197/12) ein Fahrverbot ausgesprochen, wobei das Fahrverbot auf Fahrzeuge mit mehr als 100 PS beschränkt wurde.
Eine ganz offensichtlich kraftfahrerfreundliche Entscheidung. Denn: Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG stützt diese Entscheidung zumindest nicht zweifelsfrei. Hiernach kann nämlich das Fahrverbot auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art beschränkt werden. Entscheidend soll die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen sein. Typisches Beispiel ist die Beschränkung auf PKW, wodurch dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Lastkraftwagen (eventuelle zur Berufsausübung) weiter zu nutzen.
So hat unter anderem das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 klargestellt, dass eine solche vorstehende Beschränkung des Fahrverbot s möglich ist. Trägt der Betroffene vor, dass unter Umständen die berufliche Existenz durch ein Fahrverbot bedroht ist, so hat das Amtsgericht hiernach zu prüfen, ob es nicht ggf. ausreicht, das Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart zu beschränken .
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